Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 24.05.1966 – 4 StR 358/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
,
BUNDESGERICHTSHOF 2125 015
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_358/66 URTEII.
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Ernst K ED zus SB, geboren ar EB 1952 in ug,
wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.2.
!U6
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 4. Wovember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schurpensecl als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Flitner bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Mai 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
db
Grün de:
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und wegen Personenhehlerei in Tatceinheit mit Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Das Urteil begegnet insofern durchgreifenden Bedenken, als die Strafkammer zwischen Beihilfe zur räuberischen Erpressung einerseits sowie Personenhehlerei und Sachhehlerei andererseits Tatmchrheit angenommen hat. In der rechtlichen Würdigung heißt es hierzu:
"Da nicht festgestellt werden konnte, daß die spätcre Begünstigung bereits vor der Tat zugesagt worden ist, handelte es sich bei der Beihilfe zur räuberischen Erpressung und der späteren Begünstigung um zwei selbetändige Taten."
Danach ist nicht auszuschließen, daß die Strafkemner in tatsächlicher Beziehung nicht hat klären können, ob der Angeklagte die den Tätern nach deren Überfall auf die Sprarkassenzweigstelle geleistete Unterstützung schon vor oder erst nach dessen Durchführung zugesagt hatte. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht bei Beachtung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" von der den Beschwerdeführer günstigeren Sachlage ausgehen müssen.
Günstiger wäre hier für diesen, wenn er die Zusage schon vorher gegeben hätte. Zwar würde er auch damit den
Tatbestand des § 257 Abs. 3 StGB verwirklicht haben, der einen aus dem allgemeinen Tatbestand der Begünstigung ausgeschiedenen Sondertatbestand der Beihilfe bildet
(BGH NW 1951, 451 Nr. 24). Die Zusage wäre aber mit der Bereitschaft des Angeklagten, bei der Beschaffung der Waffen mitzuwirken, zusammen gefallen, so daß nur eine Beihilfehendlung vorliegen würde, deren er sich schuldig gemacht hätte. Zu dieser würde Personenhehlerei nach
§ 258 StGB in Tateinheit stehen, wie der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung ebenfalls ausgesprochen hat. Die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Beihilfe zur räuberischen Erpressung und der Sachhehler deren Vorliegen die Strafkammer rechtsirrtumnsfrei bejaht hat, wird von den insoweit zu treffenden Feststellungen athängen. Tatmehrheit kommt in Frage, wenn die Willensbetätigungen, durch welche die Tatbestände beider Straftaten verwirklicht werden, in keinem Punkte derart zusammenfaller deß wenigstens ein Teil des Verhaltens zur Herstellung des gesetzlichen Tatbestandes sowohl der Beihilfe als auch der Sachhehlerei mitgewirkt hätte.
Da die Strafkammer das rechtliche Verhältnis der verschiedenen Rechtsverletzungen zueinander möglicherweise zuungunsten des Angeklagten verkannt hat und auch nicht auszuschließen ist, daß insoweit weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden können, Fuß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierzu sei bemerkt, daß nach der - bisherigen - Schil.- derung des Tathergangs für eine vor dem Überfull gegebene Zusage einer Unterstützung der Täter nach dessen Durchführung folgendes sprechen könntc:
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er ze
SC: SEE suchten nach der Tat "sofort"
dic Wohnung des Angeklagten auf, gaben dort von ihrer Beute ab und sicherten sich mit Hilfe des Angeklagten gegen strafrechtliche Verfolgung. Daß dieser JB una SCHE nach ücren Tat mit Rücksicht auf die ihm zu diesen Zeitpunkt gewährten Vorteile unterstützt hat, spricht nicht ohne weiteres dagegen, daß cr den beiden vor der Tat zugesichert haben könnte, ihnen nachher bchilflich zu sein. Damit wäre auch vereinbar, daß ihm wirtschaftliche Vorteile schon vor der Tat gegen die Zusage einer Unterstützung nach der Tat in Aussicht gestellt wurden und er sich nach ihrer Gewährung bereit zeigte, scinenm Versprechen nachzukommen.
Scharpenscel Flitner Sanders
Hürxthal Rinck