Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.09.1965 – 5 StR 372/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 372/65
u BUNDESGERICHTSHOF
2099 008 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Claus-Peter Sc (EEE aus He , dort geboren am EEE 935,
2. den Arbeiter Uwe S EEEEEED zus akmmmmmme, dort geboren am ED : 340,
wegen Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ' als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Ep
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24.Mai 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten die beiden Angeklagten den Einbruchsdiebstahl bei Tonne der entweder von ihnen beiden oder von einem von ihnen oder von anderen Tätern ausgeführt worden ist, miteinander verabredet. Die Strafkammer hält für unwiderlegbar, aaß beide von diesem Vorhaben abgelassen hätten, weil sie durch einen Kraftwagen gestört worden seien. Dies ist jedoch keine Aufgabe der Tätigkeit "aus freien Stücken" im Sinne des § 49a Abs.3 StGB. Nach den bisherigen Feststellungen hätten die Angeklagten also gemäß § 49a Abs.2 StGB wegen Verabredung eines Verbrechens bestraft werden müssen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting