Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 13.05.1966 – 1 StR 183/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1sen 1osjes SCHLUSS
A
in der Strafisache
den Tischler Rudolf 2 ED , onne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1942 ir "CD O0: ;
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bezw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Mai 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Dezember 1965
a) wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig zweier schwerer Diebstähle im Rückfall und des einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
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Die Ausführungshandlungen der Kraftfahrzeugdiebstähle (Fälle 1, 2, 6) fielen teilweise mit denen des
fortgescetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zusammen. Insoweit liegt deshalb Tateinheit vor. Die Diebstähle untereinander behalten jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit (BGHSt 18, 66, 69). Der Strafausspruch war aufzuheben (vgl. dazu im übrigen BGHSt 14, 381 ff).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Seibert lDoesdau Mai
Fikart Dr. Pfeiffer