Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 12.05.1966 – 1 StR 134/66

1. Strafsenat

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NN BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_StR_434/66

in der Strafsache

gegen

den Buchhalter Gerhard S ED :.: vom geboren an EEE 92: in se, =. 2t. in Unter-

suchungshaft,

wegen fortgesetzter Untreue u.&.

t

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. :2 und 4 StPO in der Sitzung vom 20. Septenmber 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch und zum Rückfall, soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist,

b) zur Gesamtstrafe.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen

zurückverviesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Wie dig Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag ausführt, sind zwar die äußeren Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 264, 245 StGB) für den vom Angeklagten begangenen Betrug hinreichend dargetan. Jedoch fehlt es hierzu an genügenden Feststellungen zum inneren Tatbestand. Es ist insbesondere nichts darüber ausgeführt, ob und wann der Angeklagte von dem Erlaß der gegen ihn vom Amtsgericht Donaueschingen am 9. April 1954 ausgesprochenen Geldstrafe Kenntnis erlangt hat (vgl. RGSt 54, 274; BGH Urteil vom 3. Februar 1953 -

1 StR 673/52}. Die wegen Betrugs ausgesprochene Einzelstraf-. und die bisherigen Feststellungen zum Rückfall müssen daher aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe,

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pikart