Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 03.05.1966 – 5 StR 173/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Nimmt der Tatrichter bei einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde mildernde Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an, so darf er die Strafe dem § 176 Abs. 2 StGB entnehmen und ist nicht an den Strafrahmen gebunden, der sich aus den §§ 176 Abs. 1, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde (gegen BGHSt 16, 360, dritter Leitsatz).
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Horst H u aus Men / 7 EB, geboren am EEE 1936 in ram,
wegen Unzucht mit Kindern
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
StGB §§ 44, 51 Abs. 2, 176
Nimmt der Tatrichter bei einem Verbrechen der Unzucht
mit einem Kinde mildernde Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an, so darf er die
Strafe dem § 176 Abs. 2 StGB entnehmen und ist nicht
BGH, Urt. v. 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66 - IG Duisburg
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Der 5.Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteat als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8.0Oktober 1965 wird
verworfen, die Formel der angefochtenen Entscheidung Jedoch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
or
Gründe§
an urn mar we nem ann mann
Die Revision des Angeklagten rührt zur Ergänzung der Urteilsformel, hat aber im übrigen keinen Erfolg.
l. Die vom Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage hatte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, daß er "kurze Zeit" nach dem ersten Vorfall vom 27.Mai 1965,"in dem Hauseingang stehend, der Birgit noch einmal sein erregtes Glied" gezeigt habe (Fall 2 a der Anklageschrift). Dieser Teil der rortgesetzten Handlung konnte. ersichtlich nicht nachgewiesen werden, so daß eine Einzelhandlung ü'riggeblieben war. Dann aber mußte der Angeklagte vom unbewiesenen Vorwurf ausdrücklich freigesprochen werden (BGH NJW 1951,726,727). Der Senat hat das nachgeholt.
2, Entgegen dem Revisionsvortringen gehört ein Hinweis auf die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in die Urteilsformel.
3. Die angefochtene Entscheidung teilt die für erwiesen erachteten Tatsachen mit und setzt sich mit dem Sachverständigengutachten auseinander. Daß darüber hinaus weder "Beweistatsachen" noch "Beweiswürdigung" im Urteil enthalten sind, bedeutet grundsätzlich keinen Revisionsgrund, wie der erkennende Senat stets entschieden hat.
Hiervon abgesehen, teruhen die Feststellungen ersichtlich auf dem Geständnis des Angeklagten, dem die Strafkammer geglaubt hat; die Revision sagt selbst, es seien in der Hauptverhandlung keine Zeugen gehört worden.
4. Unbewiesen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, in den Fällen b und c sei er entgegen den schriftlichen Urteilsgründen nur zu Jeweils neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
>. Auch die anderen Angriffe gegen die Strafen dringen nicht durch.
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Das Landgericht hat nicht mit Sicherheit ausschließen können, daß bei den drei abgeurteilten Taten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB vorlagen. Weil "er seinen Triebregungen weniger Hemmungen entgegensetzen kann, als dies einem in seiner Persönlichkeitsstruktur gefestigten Menschen möglich ist", und aus noch anderen Gründen billi&t es ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs.2 StGB zu. Sodann führt es aus, die "danach :gegen den Angeklagten zu verhängenden Gefängnisstrafen" müßten ihn "empfindlich treffen", Denn in ihm seien
"Berverse: Triebrichtungen vorhanden, die sich ... anschickten, in seinem Wesen immer weiteren Raum einzunehmen und Seine noch vorhandenen schwachen Hemmungen gänzlich zur Seite zu drängen". Bisher habe weder eine Vorstrafe noch die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens ausgereicht, um "ihn innerlich zu festigen und seine noch vorhandenen Hemmungen zu stützen", Diese könne nür’eine empfindliche Gefängnisstrafe "soweit entwickeln, daß der Angeklagte seiner Triebregungen Herr werden und sie steuern kann".
Wie diese Darlegungen erkennen lassen, erscheint es der Strafkammer nicht angebracht, den Strafrahmen des § 176 Abs.2 StGB wegen des verminderten Hemmungsvermögens des Angeklagten gemäß der Kannvorschrift des § 51 Abs.2 StGB nach den Grundsätzen des § 44 Abs.3 StGB zu mildern. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, das Landgericht hätte, statt wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mildernde Umstände anzunehmen und die Strafen dem § 176 Abs.2 StGB zu entnehmen, der Gefängnis von sechs Monaten bis zu 5 Jahren androht, den ordentlichen Strafrahmen des § 176 Abs.1 StGB nach den 8§ 51 Abs.2, 44 Abs.3 herabsetzen, also von einer Mindeststrafe von nur 4 Monaten und 15 Tagen Gefängnis ausgehen müssen. Sie kann sich dafür
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zwar auf den dritten Leitsatz der Entscheidung BGHSt 16,360 und seine Begründung aaO 8.363 berufen. Auf diesen Ausführungen beruhte aber die Entscheidung nicht. Sie sind also nicht bindend. Der jetzt erkennende Senat tritt ihnen nicht bei.
Es trifft schon nicht zu, daß der Strafrahmen von 4 Monaten und 15 Tagen Gefängnis bis zu 9 Jahren und elf Monaten Zuchthaus, der sich aus den §§ 176 Abs.1, 44 Abs.3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde, für den Angeklagten günstiger wäre als die Strafdrohung des § 176. Abs.2 StGB, die zwar eine etwas höhere Mindest- ‚„ aber eine wesentlich geringere Höchststrafe enthält. Vor allem ist. nicht zu erkennen, warum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen frei zu wählen.
.In.dem einen Falle, in dem es beim Versuch geblieben war, durfte der Strafrahmen nach:§ 44 Abs.3 StGB herabgesetzt, werden. Offensichtlich darum hat das Landgericht ‚die Strafe. hier lediglich auf sechs Monate Gefängnis bemessen, obwohl sich der Angeklagte in der gleichen Weise wie in den beiden anderen, mit je einem Jahre Gefängnis geahndeten Fällen entblößt und nur nicht erreicht hatte,
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daß das Mädchen seinen Geschlechtsteil geflissentlich betrachtete. Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe "übersehen, daß die Strafe nach § 44 und nach § 51 Abs.2 StGB zweimal ermäßigt werden kann", trifft also nicht zu.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker