Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 03.05.1966 – 1 StR 190/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_S+R_ 190/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Christien SB aus TB, dort geboren om EEE 935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Mai 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Ja-

nuar 1966 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Unterbringung des. Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe§

Die in zulässiger Weise (BGHSt 15, 279, 280, 285; BGH IW 1963, 1414 Nr. 19) auf die angeordnete Maßregel beschränkte Revision ist begründet.

Das Rechtsmittel beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer gegen § 246 a StPO verstoßen habe. Die Vorschrift verlangt zwar nicht, daß der in der Hauptverhandlung vernomnmene Arzt den Angeklagten unmittelbar zuvor untersucht hat; sie läßt auch cine frühere Untersuchung genügen. Dem § 246 a StPO entspricht es jedoch nicht, wenn der medizinische Sachverständige den Angeklagten irgendwann einmal untersucht hat; er muß. sich vielmehr in einem derartigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang eingehend mit ihm befaßt haben, daß seine Untersuchung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung sowohl der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

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als auch der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu dem maßgebenden Zeitpunkt, hier also nach Verbüßung der Freiheitsstrafe (vgl. BGH IM StGB § 42 b Nr. 19), und der dadurch bedingten Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgeben kann. Das ist bei einer Untersuchung, die der Arzt wie hier 2 1/4 Jahre vor der Hauptverhandlung

in einem wegen anderer Taten durchgeführten Verfahren vorgenommen hat, nicht in dem Maß gewährleistet, wie es

§ 246 a StPO wegen der einschneidenden Bedeutung der Unterbringung verlangt.

Dieser Verfahrensverstoß allein zwingt schon dazu, das Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Anordnung der beanstandeten Maßregel auf diesem Rechtsfehler beruht.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ferner zu beachten haben, daß ein im Schlußvortrag des Verteidigers gestellter Hilfsbeweisamtrag beschieden werden muß, wenn auch in der Regel erst im Urteil (vgl. RGSt 62, 76; BGH GA 1960, 315). Außerden wird der Tatrichter etwas eingehender darzu-

legen haben, daß die Tat, die der Beschwerdeführer zwar bereits am zweiten Tage nach der bedingten Entlassung aus längerer Strafhaft, aber bei günstiger Gelegenheit auf Grund eines plötzlich gefaßten Entschlusses beging, eine von

ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit deutlich macht.

Scibert loesdau Mai

Pikart Dr. Pfeiffer