Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 03.05.1966 – 1 StR 113/66

1. Strafsenat

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PER.

BUNDESGERICHTSHOF

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IM NAMEN DES VOLKES

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3 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Automechaniker Alfred 5 (HEHE >: TOD, sort geboren an EEE 1957;

wegen Begünstigung

- Sachbezeichnung: CE u.a. --

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen persönlicher Begünstigung der früheren Mitangeklagten Gr und KG zu einer Gelästrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

Die Strafkammer billigt dem Angeklagten zwar den Nötigungsstand im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB für den Antritt der Fahrt zu; nach ihrer Meinung hätte der Angeklagte jedoch die ihm und seiner Ehefrau zu jenem Zeitpunkt drohende Gefahr spätestens beim Grenzübertritt dadurch abwenden können, daß er ausstieg und die Kontrollbeamten über die Anwesenheit der Mitangeklagten untcrrichtete (UA S. 19).

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe auch an der Grenze unter dauernder Bedrohung der mit Schußwaffen versehenen Mitangeklagten gestanden. Der Revision ist zuzugeben, daß nach den Feststellungen der bewaffnete CB hinter dem Angeklagten und seiner Ehefrau saß; das Landgericht legt nicht in einzelnen dar, wie der Angeklagte in dieser lage die Grenzbeamten hätte unterrichten sollen, ohnc sich oder seine Ehefrau zu gefährden. An anderer Stelle teilt das Urteil übrigens mit, vor Antritt der Fahrt habe eine Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten bestanden, weil "völlig offen" gewesen sei, wozu "sich CB und X WEB Hätten ninreißen lassen", wenn der Angeklagte die

.Ausführung der Fahrt verweigerte (UA S. 22, 23).

Das Landgericht hält diese Umstände offenbar aus

folgendem Grunde für bedeutungslos (UA S. 21): Der Angceklagte behaupte selbst nicht, Überlegungen angestellt und die Möglichkeiten, ohne eigene Gefahr die Flucht der Mitangeklagten zu vereiteln, deshalb außer acht gelassen zu haben, weil er sich noch bedroht gefühlt habe. Die dieser Annahme zugrunde liegenden Feststellungen zur .inneren Tatseite enthalten aber einen unlösbaren Widerspruch. Nach dem Urteil war sich der Angeklagte bewußt, daß er zwar nicht den Antritt der Fahrt, wohl aber den Fluchterfolg (mit Hilfe der Grenzbeamten) verhindern konnte (UA S. 19). Hiermit ist die weitere Feststellung nicht zu vereinbaren, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wie er CB una lan dcr Flucht nach

Frankreich hindern konnte (UA S. 19). Dieser Rechtsfehler

zwingt zur Aufhebung des Urteils.

Der Tatrichter erhält damit auch Gelegenheit zur Prüfung, ob es dem Angeklagten beim Grenzübertritt möglich war, die Flucht der Mitangeklagten zu vereiteln und zugleich der ihm und seiner Ehefrau nach seiner Vorstellung drohenden Gefahr zu entgehen. Hierbei wird das Verhältnis zwischen der Größe dieser Gefahr und der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat nicht außer Betracht bleiben können.

Bestand nach den neu zu treffenden Feststellungen ein Ausweg aus der Gefahr, erwog der Angeklagte aber aus Fahrlässigkeit diese Möglichkeit nicht, so könnte er

nicht wegen Begünstigung verurteilt werden, weil der Tatbestand des § 257 StGB Vorsatz erfordert (vgl. BGHSt 5, 371, 375).

Seibert Loesdau Mai

Pikart Dr. Pfeiffer