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BGH Urteil vom 26.04.1966 – 5 StR 113/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Stationshilfe Alice R euuiiiiiiiiiiHikEEEEmmD> geborene KUMEEED aus Hai.

geboren am EB 1912 in LUD: - Sachbezeichnung: Erich RoB u.a- -;

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter .Schmidt Bundesrichter Siemer Bugdesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ne» 0° als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten Alice Rosenstiel

gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27.Oktober 1965 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

"- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. d

Die in der Revisionsbegründung vom 18.April 1966 enthaltene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe gegen die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, ist nicht in der’ Rrist des § 345 Abs.1 StPO erhoben worden und daher unzulässig.

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I. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Auch die umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung vom 18.April 1966 .deeken keine Rechtsirrtümer auf, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnten;

:1.: Daß die Vorstrafe der Beschwerdeführerin vom Mai 1940 im Strafregister getilgt' und jedenfalls tilgungsreif war, hinderte die Strafkammer nicht, die der damaligen Verurteilung zugrunde liegenden Ereignisse im Vorleben der Beschwerdeführerin für die Erkenntnis ihrer Persönlichkeit und die Wertung ihres. Verhaltens. heranzuziehen. Der dahingehenden, zum Teil von der Revision selbst angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. weiterhin RGSt 74, 177) hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach angeschlossen (BGH NJW 1955,998°1; bei Dallinger MDR 1952, 18 zu § 267 Abs.3 StPO). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keine Veranlassung.

2. Davon, daß die Strafkammer von den zu Ungunsten der Beschwerdeführerin festgestellten Tatsachen nicht überzeugt gewesen sei, kann keine Rede sein. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen nicht zu

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Ungunsten eines Angeklagten gewertet werden dürfen, ist nirgends im Urteil ersichtlich. Allerdings heißt es in der Beweiswürdigung an der von der Revisionsbegründung angegebenen Stelle, daß Irrtümer der Zeugen zugunsten

des Angeklagten Erich Roll cewertet worden seien.

Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die Strafkammer hinsichtlich der Angeklagten Alice Rein anders verfahren ist. Die Ausführungen zu den Einzelfällen (s. z.B. zum Fall Uwe MB, UA S.32) ergeben das Gegenteil. Dort ist von beiden Angeklagten die Rede, die nicht das Gefühl haben ‚sollen, ungerecht behandelt zu werden.

Inwiefern ein Widerspruch darin liegen soll, daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung davon spricht, "daß ganz schäamlös Unzucht getrieben worden ist, ergeben ... auch die (an anderer Stelle näher beschriebenen) schamlosen Fotos", und später "klargestellt wird, daß die Jugendkammer in den Fotografien ... noch keine Unzuch!shandlungen erblickt", ist unerfindlich. Es könnte höchstens fraglich sein, ob es sich bei der Herstellung der Fotografien nicht doch um Unzucht gehandelt hat. Daß die Strafkammer dies verneint hat, beschwert Jedoch die Angeklagte nicht. Aus dem gleichen Grunde braucht nicht untersucht zu werden, ob die Beschwerdeführerin nicht auch im Falle Wichern zu verurteilen gewesen wäre.

3. Im übrigen ist das Vorbringen in der Reyvisionsbegründung vom 18.April 1966 entweder unzulässig, weil. es sich im Tatsächlichen bewegt, oder offensichtlich unbegründet.

II. 1. Letzteres gilt, .was die einzelnen der Beschwerdeführerin zur last gelegten Straftaten anlangt, auch für die Verurteilung in den Fällen Karl-Heinz Mei und Jenckel.

2. Insoweit entspricht Aje Entscheidung auch den

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Antrag des Generalbundesanwalts. Dieser hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen Du und Uwe MB, weil insoweit schon bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht hinreichend deutlich festgestellt worden sei, ob er die Jugendlichen jeweils im Rahmen der fortgesetzten Handlungen auch noch bei .den späteren

- . Einzelakten "verführt" habe.

. 2) Diese Bedenken teilt der Senat nicht.

w Allerdings ist es nicht ausgeschlossen,. daß Däwers und Uwe Me zur Zeit der Teilnahme der Beschwerdeführerin zu gleichgeschlechtlichen Handlungen mit ihren Ehemann Schon. von. sich aus bereit waren, weil ihr Widerstand schon mit den: ersten Unzuchtshandlungen, zu denen sie verführt worden .waren, beseitigt worden war. Nun würde zwar die Tatsache der Verführung im ersten Falle nicht ausschließen, daß die Jugendlichen später’ noch einmal verführt.werden konnten. Den Generalbundesanwalt ist aber zuzugeben, daß ©5 hierzu eingehenderer Feststellungen \ bedürfen würde, zumal es auf VA 5.34 heißt, daß die Opfer ‚ des Ehemannes "vielleicht nach den ersten Handlungen aus eigener Lust mitgemacht: haben", Das steht aber der Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen fortgesetzten Verbrechens ‚nach § 175a.Nr.3 StGB nicht ent- . gegen. on = ne BE

Es genügt vielmehr, daß der 'Täter sein Opfer beim ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung verführt hat, wie das landgericht für sämtliche Fälle der jeweils fortgesetzten Handlungen fehlerfrei festgestellt hat. Es ist anerkannten Rechts, daß ein fortgesetztes Verbrechen nach § 1758 Nr.3 StGB auch dann vorliegen kann,. wenn der Täter den Minderjährigen nur dm ersten Einzelfall: verführt hat (s. BGH Nöw 1962,162817 zu a). |

Ob der Täter (s. BGH aa0 zu b) auch in den späteren Einzelfällen sein Opfer verführt hat, betrifft den

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Schuldumfang und muß sich daher aus den Urteilsgründen ergeben. Dem wird aber im Gegensatz zur Meinung des Generalbundesanwalts das Urteil nach Auffassung des Senats gerecht, weil der oben wiedergegebenen Urteilsstelle auf UA 5.34 zu entnehmen ist, daß die Strafkamner zugunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin davon ausgeht, eine Verführung sei in den späteren Einzelfällen jeweils nicht mehr erforderlich gewesen. Im übrigen spielt dies auch

bei der Strafzumessung keine Rolle, weil "auch die späteren Fälle durch die Verführung, also durch den eigentlich erschwerenden Umständ des ersten Einzelfalles ermöglicht wurden, so daß dieser Umstand auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen als verbindende Klammer vorausgeht" (BGH aa0), j

b) Wenn sonach gegen die rechtliche Beurteilung des Verhaltens. des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Bedenken bestehen, ist es auch nicht ZU beanstanden, daß die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu seinen Taten, nämlich jeweils einen fortgesetZten Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB bestraft worden ist, wenn auch der Erschwerungsgrund (der Verführung) gegenüber dem Vergehen nach § 175 StGB schon verwirklicht worden war, bevor die Beihilfe ‘einsetzte (vgl. BGHSt 2,344 ff; RGSt 52, ‚202). ‘Hierzu ist zweierlei erforderlich: Einmal muß einwandfrei festgestellt sein, daß der Haupttäter von vornherein, zum mindesten aber im ersten Falle der Handlung schon die Absicht hatte, sein Tun durch weitere Einzelhandlungen fortzusetzen (BGH aaO S.347) - das ist ausdrücklich festgestellt worden (UA S.35) -. Zum anderen: Die Verwirklichung des Erschwerungsgrundes muß der Beschwerdeführerin als Gehilfin bei ihrer fördernden Tätigkeit bekannt gewesen sein (RG aaO S.203),

Zum letzteren ist der Bundesanwaltschaft zuzugeben, daß in den Urteilsgründannicht ausdrücklich festgestellt wird, der Beschwerdeführerin sei in den Fällen DB und

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Uwe Mb bekannt gewesen, daß ihr Ehemann die Jungen verführt hatte und jeweils sein unzüchtiges Tun mit den gewonnenen Partnern fortsetzen wollte. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, war die Strafkammer jedoch überzeugt, daß die Beschwerdeführerin, die "die unseligen Leidenschaften" (va Ss. 7) ihres Ehemannes "schon mindestens

aus dem Strafverfahren im Jahre 1939" kannte und "die durch die Unzucht, die sie mit den Jungen trieb, diese 80 geil machen wollte, 'daß sie zu neuer homosexueller Unzucht bereit und geneigt wurden" (UA 8.37), stets davon ausgegangen ist, daß die Jugendlichen schon vor ihrem Eingreifen von ihrem Ehemann zur Unzucht geneigt gemacht: worden waren.

Im Falle De, bei dem die Beschwerdeführerin erst 1964 "eingeschaltet" wurde, hatte diese übrigens schon beim 'zweiten Besuch gesehen, was der Ehemann mit Manfred DB "tat" (UA S.11). Im Fall Uwe Mb sicht das Landgericht zwar das Verhalten der Angeklagten, die vor Beginn des Verhältnisses des Ehemannes zu Uwe Men dessen Geschlechtsteil auf Betreiben ihres Mannes besehen hatte (UA S.15), noch nicht als strafrechtlich bedeutend an. Aus diesem Verhalten läßt sich aber im Zusammenhang mit dem übrigen Urteilsinhalt entnehmen, daß sie auch hier

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mit einer Verführung durch ihren Ehemann rechnete und diese billigte.

3. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthalten, war deren Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting