Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 26.04.1966 – 1 StR 164/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 164/66 BESCHLUSS

Le.

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer August KO zu: REEEB: zcdoren am GE 1951 in OH

wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 1. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe§

Dice Revision ist schon deshalb begründet, weil das Tandgericht, wie die Revision zutreffend rügt, zu Unrecht den Beweisamtrag der Verteidigung, die Zeugen I-ED ci KB zu vernehmen, als bedeutungslos abgelehnt hat. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, wird allein von der jugendlichen Zeugin Heidi Regie vedic vom Angeklagten behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache, Heidi RB Habe auch dic genannten Zeugen zu Unrecht beschuldigt, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, entgegen der Ansicht der Jugenädkammer von Bedeutung. Die Ablehnung des Beweisamtrags war daher nach § 244 Abs. 3 StPO nicht gerechtfertigt.

Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Hübner loesdau Mai

Pikart Dr. Pfeiffer