Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 26.04.1966 – 1 StR 159/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_159/66 BESCHLUSS
De De re
L.
in der Strafsache
gegen
den Rentner Jakob VD zu: vu ci: 1a. geboren am EEE 1907 in re / Rumänien, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanvwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. April 1966 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ellwangen vom 13. Dezember 1965 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen betrifft (§ 349 Abs. 4 StPO).
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem
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den Hinweis des Vorsitzenden nicht gedeckt (vgl. auch BGHSt 18, 288 £f.; BGH Urt. v. 3. Dezember 1963, 5 StR 517/63; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 6 zu § 265 StPO).- Übrigens ist in den Urteilsgründen (S. 27, 28 UA), im Gegensatz zum Urteilsspruch, von einer aleichzeitigen Anordnung beider Maßnahmen (sowohl - als auch; § 42 p StGB) die Rede. Abgesehen davon fehlt bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entzichungsanstalt (§ 42 c StGB) die Darlegung der Erfolgs-
aussicht (RG JW 1936, 452 Nr. 14). Die Ausführungen S. 28 UA sprechen gegen eine solche, was die Voraussetzungen des § 42 c StGB betrifft.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen, weil
das Urteil sonst keinen Rechtsfehler aufweist (8 349 Abs. 2, 3 StPO).
Hübner Seibert Mai
Pikart Dr. Pfeiffer
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