Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 22.04.1966 – 4 StR 75/66

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2126 Ar;

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Karl-Hiinz MOD zus SEE: dort geboren om EB 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte vregen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden 1st,

2. im Gesamtstrafausspruch,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall sowie wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu neun Geldstrafen von je 30 DM, ersatzweise für je 10 DM zu einem weiteren Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer auf vier Jahre aberkannt. Ferner hat sie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Dic Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall in einem Fallc wird durch die Feststellungen getragen. Auch die Zumessung der Einzelstrafen hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nicht bestehen bleiben kann aber die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. In der rechtlichen Würdigung (S. 6 UA) heißt es nur, durch die Verpfändung von sieben gestohlenen Mänteln - in Wahrheit waren es neun Mäntel (S. 4 UA), entsprechend lautet auch der Urteilsspruch — habe sich der Angeklagte des Betruges schuldig gcmacht, weil er kein wirksames Pfandrecht übertragen konnte, die Pfandleiher somit getäuscht und geschädigt wurden. Ob diesc durchweg gutgläubig waren, ist nirgendwo gesagt. Sollten sie es nicht gevesen sein, so wären sie durch das Verhalten des Angeklagten nicht getäuscht und geschädigt worden. Allenfalls käme dann eine Bestrafung wegen versuchten Betruges in Frage. Ebensowenig enthält das Urteil Darlegungen zur irneren Tatseite des Betruges. Sie waren erfordcr-

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lich, da nicht ohne weitercs davon ausgegangen werden kann, daß dem Angeklagten bewußt war, er könne für die Pfandlceihen ein Pfandrecht an den von ihm gestohlenen Sachen nicht begründen (§§ 1207, 935 BGB). Zwar ist er, wie die Schilderung der Vorstrafen in den Strafzumessungsgründen ergibt, am

7. September 1962 wegen Rückfallbetruges in Tateinheit

mit Diebstahl verurteilt worden, weil er im Januar 1962 gestohlene Sachen, zum Teil unter Vorlage eines entwendeten Auswceises, verpfändet hatte. Ob aber die Strafkammer hieraus den Schluß auf ein entsprechendes Wissen des Angeklagten um die Nichtbegründung eines Pfandrechtes gezogen hat, ist

an keiner Stelle des Urteils zum Ausdruck gebracht.

Demnach muß die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in neun Fällen und damit die zugleich in fünf Fällen ausgesprochene Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden. Hiervon werden auch dcr Gesamtstrafausspruch und

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die mit ihm verbundenen Nebenentscheidungen betroffen. Die wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben, Nichts spricht dafür, daß diese Strafen in ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt worden sind.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal