Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 22.04.1966 – 1 StR 85/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_85/66 BESCHLUSS
u;
in dem Sicherungsverfahren
gegen
George CE cu: ve ort geboren em EB 933, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. April 1966 einstimmig beschlossen (§§ 349 Abs. 4 StPO):
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz
vom 30. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die - rechtzeitig erhobene - Besetzungsrüge bringt das Urteil zu Fall. Für den verstorbenen Hauptschöffen SED hätte an der Hauptverhandlung der die Hilfsschöffenliste anführende Hilfsschöffe A mitwirken müssen und nicht der an der nächstoffenen Rangstelle stehende Hilfsschöffe Dee. SEE: Toa war dem Landgericht am 27. August 1965, also so frühzeitig bekannt geworden, daß die Nachricht vor Beginn der Hauptverhandlung hätte geprüft werden können. Diese Prüfung hätte ergeben, daß
nach 88 77, 42 Nr. 2 GVG an SE: Ste11c: Amp
Hauptschöffe geworden war und zu der Hauptverhandlung hätte
hinzugezogen werden müssen (RGSt 65, 319, 321; BGHSt 6, 117) und daß hier nicht nach §§ 49 GVG verfahren werden durfte.
Die weitere Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 13, 1 und 250) ist verspätet erhoben und deshalb unzulässig.
Hübner Loesdau Mai
Pikart Dr. Pfeiffer