Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.04.1966 – 1 StR 48/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064 075 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _48/66 URTEIL ki
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Erich KÜEED zu: EB. zeboren am ED 1505 in SED Ostipreusen,
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsi.ient Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsamalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Oktober 1965
l. dahin geändert, daß er wegen Unzucht mit Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden kinzelfällen verurteilt und im übrigen freigesprochen wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die K»sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Urteil legt dem Angeklagten zur Last, im Sommer 196% oder 1964 mit der 1955 geborenen Schülerin Karianne SE una deren Spielgefährtin, der 1959 geborenen Petra ZU, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Hierbei hat die Strafkamner eine aus zwei Akten bestehende fortgesetzte Tat zum Nachteil der Narianne SED sowie eine mit der letzten Teilhandlung zugleich verwirklichte Einzeltat zum Nachteil der Petra ZUEB angenommen und den Angeklagten infolgedessen wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 $t6B, eines davon fortgesetzt begangen, zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Von dem weitergehenden Anklagevorwurf, sich auch an Petra ZW Zortgesetzt vergangen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Die kevision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das techtsmittel ist nur teilweise begründet.
l. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, die Strafkammer habe es versäumt, die zur psychologischen Beurteilung der jugendlichen Zeuginnen und des Angeklagten hinzugezogenen Sachverständigen Dr. lieubeck und Dr. Schol2, die zu bestimmten für die Glaubwürdigkeit der Kinder bzw. für die Verantwortlichkeit des Angeklagten wichtigen Fragen keine Stellung genommen hätten, zu entsprechender Ergänzung ihrer Gutachten zu veranlassen, Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, daß der Tatrichter an die Gutachter nicht genügend Fragen gerichtet und damit den erhobenen Sach-
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verständigenbeweis nicht ausgeschöpft habe. Darauf kann jedoch die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 17, 351, 352) ° cc
.. 2. Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Erfolg. Zwar weisen die Feststellungen zu dem beide Kinder betreffenden Tatgeschehen in der Holzplatzhütte alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale einos Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB einwandfrei aus. Die Annahme einer fortgesetzten Unzuchtshandlung zum Nachteil der Marianne Schädlich wird aber von dem festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Der insoweit zusätzlich in Betracht konmende Tatakt, bei dem es sich nach der Darstellung des Urteils im wesentlichen nur darum handelt, daß der Angeklagte das ihm bis dahin unbekannte 8- oder 9-jährige Mädchen in den Arm genommen und "ins Gesicht" geküßt hat, 1§ 8t schon objektiv das Kennzeichen einer unzüchtigen liandlung, nämlich die kignung eines bestimmten Verhaltens, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, nicht hervortreten. Vielmehr ergibt der festgestellte Sachverhalt, dem keine näheren Angaben über Art und Rauer des Küssens zu entnehmen sind, trotz der von der Strafkammer hervorgehobenen auffälligen Begleitumstände - Locken des Kindes an eine verborgene Stelle des Holzplatzes -, daß nur eine verhältnismäßig flüchtige oder unbedeutende Berührung des Kindes stattgefunden hat. Fälle solcher Art haben selbst dann, wenn der Täter aus Sinnenlust gehandelt hat, als bloße Zudringlichkeiten nur den Unrechtsgehalt einer tätlichen Beleidigung (BGHSt 2, 164, 166; BGH Urt.v. 14. Juni 1955 - 1 „tR 123/55 - und Urt.v. 22, Juni 1960 - 2 stR 232/60 -). Der hierfür erforderliche Strafantrag ist indessen nicht gestellt. anderseits er-
scheinen ergänzende Feststellungen, die auch in diesem
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Punkt den Schuldvorwurf der Unzucht erhärten könnten, wegen der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr nöglich.
Der Schuldspruch ist daher auf Unzucht mit Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden kinzelfällen zu beschränken, während der Angeklagte im übrigen freizusprechen ist. Der Freispruch schließt damit alle weiteren Tatakte ein, die den Vorwurf der Begehung fortgesetzter Unzuchtshandlungen zum Nachteil beider Kinder rechtfertigen sollten.
Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden muß. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
Die weitergeherde Revision ist zu verwerfen.
Hübner Fischer Loesdau Mai \ Pikart