Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.04.1966 – 5 StR 91/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 91/6€
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Heizer Gustav 0 (sun
aus LE, dort geboren am EEE 1911,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.April 1966, an der teilgenommen haben:
‚Ssenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt "Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Eu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nme als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 21.Oktober 1955 wird. verworfen; jedoch fällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung weg.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der An- . geklagte.
= Von Rechts wegen -
Es besteht kein Verfahrenshindernis. Es kann keine Rede davon sein, daß der Eröffnungsbeschluß deshalb unwirksam gewesen wäre, weil, obgleich im Fall 3 wegen Versuchs angeklagt und eröffnet war, die 8§ 43, 44 StGB nicht in der unverändert zugelassenen Anklageschrift erwähnt waren. Daß der Vorsitzende in’ der Hauptverhandlung den Eröffnungsbeschluß entsprechend ergänzt hat, vermag dem wirksamen Eröffnungsbeschluß nicht nachträglich seine Wirksamkeit zu nehmen. Die sich auf diese nachträgliche Ergänzung beziehende Rüge liegt schon deshalb neben der Sache, weil die Ergänzung sich eindeutig auf den Fall bezog, in dem der Angeklagte wegen Versuchs angeklagt war, nämlich den Fall 3. In diesem Fall ist aber der Angeklagte freigesprochen worden.
II.
Der Angeklagte ist wegen einer tateinheitlich mit seinen übrigen Verbrechen begangenen Beleidigung verurteilt worden, ohne daß insoweit angeklagt oder eröffnet worden wäre, und ohne daß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts in der Hauptverhandlung hingewiesen worden ist. Seine diesbezügliche Rüge ist aber gegenstandslos, weil der Senat in Anwendung des § 154a Abs.1 und 2 StPO das Verfahren auf die Verurteilung wegen Verbrechens gemäß den 88 176 Abs.1 Nr.3, 175a Nr.3, 43 StGB beschränkt hat.
Daß der Strafausspruch durch die infolgedessen wegfallende tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung beeinflußt ist, hält der Senat für ausgeschlossen, zumal es auch ohne Verurteilung wegen Beleidigung dem Tatrichter freistand, den Umstand, daß der Angeklagte dem Reinhart KB das Buch mit den Abbildungen nackter Frauen gezeigt hat, auf denen die Brüste und Geschlechtsteile der Frauen zu sehen waren, und ihn zum geflissentlichen Betrachten dieser Bilder aufgefordert hat, strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts..
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker