Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 05.04.1966 – 2 StR 353/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2078 096 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR_353/66

in der Strafsache

gegen

den Gartengestalter Arnold Polycarpus 5 >

aus DW; zetoren on EB 1912 in zw, zur

Zeit in Strafhaft,

wegen Betruges im Rückfall.

Der vom

für

2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung 26. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PER als Vertreter der Bundesanwaltschait, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Verteidiger,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. April 1966 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist, das Gewerbe eines selbständigen Gartengestalters und Gartenbauunternehmers auszuüben.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen zweier Verbrechen des Betruges im Rückfall unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt und hat ihn auf drei Jahre untersagt, das Gewerbe eines selbständigen Gartengestalters und Gartenbauunternehmers auszuüben. Die Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch des Berufsverbots Erfolg: |

Die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch und im Gesamtstrafausspruch auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann die Anordnung der Sicherungsmaßregel nicht bestehen bleiben.

l. Die Strafkammer hat das Berufsverbot damit begründet, daß es nach § 42 1 StGB zulässig und geboten sei, um den Angeklagten vor weiteren Straftaten zu bewahren. Diese Ausführungen reichen nicht aus, dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das Verbot kann ausgesprochen werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das ist dann der Fall, wenn mit Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten weitere Straftaten ähnlicher Art zu erwarten sind. Für die Prüfung ist hierbei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen wird. Hierzu hat sich die Strafkammer nicht geäußert.

2. Weiter 1äßt die Bezeichnung der dem Angeklagten in einzelnen untersagten Gewerbe oder Gewerbezweige im Urteil genügende Klarheit vermissen (§ 260 Abs.2 StPO): Zwar ist der Beruf des Gartengestalters eindeutig bestimmt; was die Kammer

aber unter einen "Gartenbauunternehmer" verstanden wissen will, ob sie dazu etwa auch den selbständigen Gärtner z&hlt, wird nicht deutlich.

Die Aufhebung ist auf die Anordnung der Sicherungsnaßregel zu beschränken. Der Strafausspruch wird im übrigen von der Aufhebung nicht betroffen.

Dotterweich Willms Kirchhof Henning Müller