Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 04.04.1966 – 4 StR 331/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 011 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 331/66 URTEI
IS
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ebäudereiniger Werner "u aus CE, Gort geboren an 1953,
G
. den G
aus G
in der Strafsache
gegen
ebäudereinigervorarbeiter Engelbert 6 - dort geboren am 1927,
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Movember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Bundesanvalt MB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ie»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. April 1966 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Gohlus auch Verletzung des Verfehrensrcechts.
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Die Verfahrensrüge des Angeklagten CB i:t unzulässig, weil sie nicht vorschriftsmä3ig begründet worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keine Rechtsfehler ergeben.
Hach der rechtlich zutreffenden Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten den Tod des Arbeiters TüEEEEED dadurch verschuldet, daß sic es pflichtwidrig unterlassen haben, für eine den allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechende sichere Aufbewahrung des Behälters mit Flußsäure im Betrieb der Firma KDD zu sorgen. Die Feststellungen ergeben darüber hinaus, daß der Angeklagte CiWBeine Ursache für den Tod des TB such daaurch gesetzt hat, daß er trotz wiederholter Aufforderung durch die Arbeiter der Firma TB den Behälter nach Beendigung der Arbeiten nicht abholte. Daß diese Unterlassungen pflichtwidrig waren, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Sie waren auch ursächlich für den tödlichen Ausgang. Die gegenteilige Ansicht der Revision des Angeklagten Pie steht mit der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Bedingungstheorie nicht in Einklang (BGHSt 1, 332). Die abweichende, von Nagler vertretene Verursachungslehre (L.K. 8. Aufl. Anhang 1, IIB4b, S. 29), auf die sich die revision beruft, wird im übrigen auch von dem Mitherausgeber des Leipziger Kommentars, Mezger, abgelehnt (I.K.
Bem. 6 b vor § 51 StGB).
‚Die Annahme, daß das Verhalten der Angeklagten fahrlässig gewesen sei, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Einwand des Angeklagten FB, er habe darauf vertrauen. dürfen, daß der ihm als zuverlässig bekannte Vorarbeiter SEE sen Behälter mit Flußsäure rechtzeitig abholen und in die Betriebsräume der Firma EB zurückschaffen werde, geht fehl. Ihm gereicht nicht zum Vorwurf, daß er nicht für
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die Wegschaffung des Behälters gesorgt hat, sondern, daS er sich nicht um eine vorschriftsmäßige Lagerung gekümmert hat. Wie das Landgericht fästgestellt hat, war ihm bekannt, da? seine Arbeiter die Säurebehälter bei der Firma Kuuunuup seit Jahren an einem allgemein zugänglichen Platz unbeaufsichtigt abstellten. Gerade, weil er das wußte, hätte er sich besonders darum kümmern müssen, was mit den Behältern nach Beendigung der Arbeiten geschah, um der durch die pflichtwidrige Unterlassung geschaffenen Gefahr zu begegnen.
Auch die Strafzumessung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal