Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 29.03.1966 – 1 StR 23/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 064: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_23/66 URTEIL 79.3,

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Wolfgang “ ED cu: NE onau, geboren an EEE 1942 in TB zur Zeit in Verwahrung

im Nervenkrankenhaus Ci,

wegen versuchter Gewaltunzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Fischer

Loesdau

Mai

Fikart

als beisitzende Richter,

Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Oktober 1965 wird

verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründesz

Die Revision des wegen versuchter Gewaltunzucht in

Tatceinheit nit versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten muß ohnc Erfolg bleiben. Die Nachprüfung auf Grund der

allgemeinen Sachrüge läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtunm ersehen.

Einer näheren Erörterung bedarf nur der Ausspruch über dic Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 db StGB. Dice gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zur Zeit der Tat vernindert zurcchnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Ansicht des Landgerichts, daß dic öffentliche Sicherheit die Unterbringung dcs Angeklagten erfordert, ist nach den Feststellungen rcechtsirrtunsfrcei. Das Landgericht führt zwar dic Erklärung des Sachverständigen an, daß der Angeklagte bei einer Entlassung "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" aus dem Nervenkrankenhaus CB in Bälde wieder ähnliche, vielleicht auch noch schwervwiegendere Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen werde. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß es die Strafkammer bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit allein

auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt hat. Das "äre allerdings rechtsirrig, da es bei Verurteilung zu

einer längeren Freiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der Entlassung ankommt (BGH NIJW 1960, 393 Nr. 11). Das Landgericht hat jedoch ausgeführt, daß der Angeklagte auch für

die Zukunft cine große Gefahr für dic öffentliche Sicherheit darstelle, weil ihn selbst die Verbüßung einer verhältnismäßig langen Jugendstrafe (cin Jahr vier Monatc, vorher eine solche von acht Monaten) nicht von seinem rechtsbrechcerischen Tun abzuhalten vermocht habe und eine positive Korrektur der bci ihm bestehenden Psychopathie kaum möglich, die Prognose also ungünstig sei. Auch während der ein Jahr dauernden Unterbringung im Nervenkrankenhaus habe sich der Angeklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen in sciner Struktur nicht geändert. In diesen Ausführungen kommt

hinreichend zum Ausdruck, daß die Strafksmaner den Angceklagten auch für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft noch für gemeingefährlich hält, zumal sie weiter feststellt, daß er sich allmählich zu einem "aggressiven Typ" entwickelt habe, von dem nunmehr noch schwerere Verstöße als bisher zu erwarten seien. Ein Rechtsfchler ist hierin nicht zu finden.

Die Anordnung der Verwahrung des Angeklagten in einer Nervenklinik nach dem Bay. Verwahrungsgesetz (BayBS I 435) steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Anordnung nach § 42 b StGB nicht entgegen (BGHSt 7, 61).

Die Revision ist hiernach zu verwerfen.

Hübner Fischer . Loesdau

Mai Pikart