Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 29.03.1966 – 1 StR 23/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064 064: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_23/66 URTEIL 79.3,
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Wolfgang “ ED cu: NE onau, geboren an EEE 1942 in TB zur Zeit in Verwahrung
im Nervenkrankenhaus Ci,
wegen versuchter Gewaltunzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Fischer
Loesdau
Mai
Fikart
als beisitzende Richter,
Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Oktober 1965 wird
verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründesz
Die Revision des wegen versuchter Gewaltunzucht in
Tatceinheit nit versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten muß ohnc Erfolg bleiben. Die Nachprüfung auf Grund der
allgemeinen Sachrüge läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtunm ersehen.
Einer näheren Erörterung bedarf nur der Ausspruch über dic Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 db StGB. Dice gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zur Zeit der Tat vernindert zurcchnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Ansicht des Landgerichts, daß dic öffentliche Sicherheit die Unterbringung dcs Angeklagten erfordert, ist nach den Feststellungen rcechtsirrtunsfrcei. Das Landgericht führt zwar dic Erklärung des Sachverständigen an, daß der Angeklagte bei einer Entlassung "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" aus dem Nervenkrankenhaus CB in Bälde wieder ähnliche, vielleicht auch noch schwervwiegendere Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen werde. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß es die Strafkammer bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit allein
auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt hat. Das "äre allerdings rechtsirrig, da es bei Verurteilung zu
einer längeren Freiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der Entlassung ankommt (BGH NIJW 1960, 393 Nr. 11). Das Landgericht hat jedoch ausgeführt, daß der Angeklagte auch für
die Zukunft cine große Gefahr für dic öffentliche Sicherheit darstelle, weil ihn selbst die Verbüßung einer verhältnismäßig langen Jugendstrafe (cin Jahr vier Monatc, vorher eine solche von acht Monaten) nicht von seinem rechtsbrechcerischen Tun abzuhalten vermocht habe und eine positive Korrektur der bci ihm bestehenden Psychopathie kaum möglich, die Prognose also ungünstig sei. Auch während der ein Jahr dauernden Unterbringung im Nervenkrankenhaus habe sich der Angeklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen in sciner Struktur nicht geändert. In diesen Ausführungen kommt
hinreichend zum Ausdruck, daß die Strafksmaner den Angceklagten auch für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft noch für gemeingefährlich hält, zumal sie weiter feststellt, daß er sich allmählich zu einem "aggressiven Typ" entwickelt habe, von dem nunmehr noch schwerere Verstöße als bisher zu erwarten seien. Ein Rechtsfchler ist hierin nicht zu finden.
Die Anordnung der Verwahrung des Angeklagten in einer Nervenklinik nach dem Bay. Verwahrungsgesetz (BayBS I 435) steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Anordnung nach § 42 b StGB nicht entgegen (BGHSt 7, 61).
Die Revision ist hiernach zu verwerfen.
Hübner Fischer . Loesdau
Mai Pikart