Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 22.03.1966 – 1 StR 639/65

1. Strafsenat

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2064 077 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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2212 URTEIL

in der Strafsache

- gegen

den Hilfsarbeiter Eugen z HB zu: dort geboren an ED 1912,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter > “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 15. Oktober 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Unzucht mit einer Abhängigen, wegen versuchter Unzucht mit cinem abhängigen Kinde und wegen eines weiteren versuchten Vergehens der Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

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dic Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

In förmlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 261 StPO, Mit seinen Ausführungen hierzu greift er aber lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an und müchte seine eigene Beweiswürdigung an deren Stelle setzen. Das ist unzulässig; denn die Revision kann nur auf die Verletzung des Gesetzes (§ 335 StPO), nicht auf die angeblich unrichtige Bceweiswürdigung gestützt werden, sofern diese keine Verstöße gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze aufvcist. Solche Verstöße vermag der Senat in den Urteilsausführungen nicht zu finden.

Das Landgericht hat die Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anna TB ins Fela geführt verden könnten, bei der Würdigung ihrer Aussage sehr wohl gesehen und berücksichtigt, insbesondere ihre Feindschaft gegenüber ihren Eltern (Bl. 9 UA) und die Tatsache, daß die Verfehlungen des Angeklagten erst nach zehn Jahren infolge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten DEE una dem Angeklagten und seiner Ehefrau aufgedeckt wurden (S. 6 UA). Wenn es gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Zeugin DW z1aupnaft sci, so ist dies mit der Revision nicht angreifbar. Neue Tatsachen, die in den Urteilsgründen keine Stütze finden, kann das Revisionsgericht bei seiner Nachprüfung nicht berücksichtigen.

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts läßt keinen Rechtsirrtum erschen. Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer in den Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Roswitha und gegenüber dem Kind Roswitha EB :« ei in Tat-

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mehrheit zueinander stehende Straftaten gefunden hat.

Der Angeklagte hat sich zuerst allein an seiner Tochter Roswitha zu schaffen gemacht. Später, als sich diese von ihm losgemacht hatte, richtete er cine unzüchtige Aufforderung allein an Roswitha PB. Dar cs ihm in beiden Fällen darum gegangen wärc, jeweils das andere Kind zusehen zu lassen, und daß cr auch darin Befriedigung gcfunden hätte, dafür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision verworfen werden.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Mai