Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 15.03.1966 – 1 StR 8/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_8/66 URTEIL
ne m re rn ar rn en
in der Strafsache
„gegen
den Musiklehrer Anton WED zus CB zchoren am
ED :9:5 :n u (CSR),
wegen Unzucht mit Kindern.
2064 080
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter lIoesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 8. Oktober 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
u a nn a m nn mn un mn m mu an
I. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit zwei Kindern, in cinem Fall fortgesetzt begangen, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach den Feststellungen hatte er sich an den 12-jährigen Schülerinnen Gabriele und Sonja jeweils beim Musikunterricht unsittlich vergangen.
Scine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie kann jedoch keinen Erfolg
haben.
II. 1) Was dio Revision als Verletzung des § 267 StPO
rügt, ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde.
2) Die Aufklärungsrüge geht fehl. Auf den Antrag des Angeklagten (Bl. 95 R d.A.) hatte die Strafkammer beschlossen, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Im letzten Verhandlungstermin wurde hierzu/RegMedR und Landgerichtsarzt Dr. I» gehört (Bl. 101, 101 R d.A.). Anschließend stellte der Verteidiger u.a. den Hilfsamtrag, den Sachverständigen darüber zu hören, ob dem Angeklagten auch die Fähigkeit gefehlt habe, in wollüstiger Absicht zu handeln. Es wurde die erneute Anhörung des Sachverständigen angeoränet. Dieser äußerte sich (Bl. 102 d.A.). Die Aufklärungsrüge entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage (vgl. auch BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17, 351, 552).
III. Auch die Sachrüge greift nicht durch.
1) Bei dem Angeklagten liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen eine auf Kriegsverletzung zurückzuführende - allerdings nicht schwerwiegende - Hirnfunktionsstörung vor, derzufolgce bei ihm möglicherweise die sexuelle Hemmungsfähigkeit gemindert ist. Daher hat das Landgericht dem Beschwerdeführer (erheblich) verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt und diesen Umstand strafmildernd gewertet (S. 9 UA; BGHSt 7, 28, 30).
Die Auffassung des Verteidigers, daß geminderte sexuelle Hemmungsfähigkeit ein schuldhaftes Handeln in wollüstiger Absicht ausschließe, ist abwegig. Bei den vom Angeklagten begangenen grob sinnlichen Zudringlichkeiten (z.B. Greifen an die nackten Brüste, an den Geschlechtsteil, Führen der Hand des einen Mädchens an das eigene Glied) lag für den Tatrichter ein Handeln in wollüstiger Absicht klar zutage. Es ist dem Angeklagten lediglich als nicht ausschließbar zugute gehalten worden, daß er sexuell weniger Hemmungen
hat als ein gesunder Mensch. Es beschwert ihn nicht, daß die Strafkammer ihm auf Grund dessen (erheblich) verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, ebensowenig, daß sie den § 174 StGB nicht angewendet hat.
2) Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat allerdings unter anderem straferschwerend berücksichtigt, daß der Angcklagte "keine Schuldcinsicht" gezeigt habe (S. 10 UA). Nun kann man aber von einem Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat bis zuletzt leugnet, nicht verlangen, daß er Schuldeinsicht zeigt. Ihn deswegen, weil er dies nicht tut, schärfer zu bestrafen, könnte auf eine unzulässige Prozessstrafe hinauslaufen (BGHSt 1, 103-105; BGH NJW 1955, 1158 Wr. 15). Hierauf hat auch die Bundesanwaltschaft hingewiesen. Indes war hier der Angeklagte trotz seines Bestreitens einwandfrei überführt worden. Wenn er desungeachtct bci seinem Leugnen beharrte, so konnte dieses Verhalten Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und seine rechtsfeindliche Einstellung zulassen, was bei der Strafzumcessung berücksichtigt werden durfte (BGHSt 1, 107, 387, 388; BGH NJW 1961, 85 Nr. 20). So ist jene, auf den ersten Blick bedenklich erscheinende Wendung des Urteils zu verstehen. - Es ist ferner nicht ganz einwandfrei, daß der Tatrichter dem Angeklagten strafschärfend anrechnet, er sci "mehrfach vorbestraft", ohne anzuführen, wie und weswegen er bestraft worden war. Es handelte sich indes ersichtlich um Straftaten, die zwar auf anderem Gebiet lagen, jedoch nicht ganz unerheblich waren. - Die entscheidenden Strafzumessungsgründe hat das Landgericht übrigens in dem
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schweren Vertrauensmißbrauch gegenüber den Eltern der Mädchen sowie darin gefunden, daß der Angeklagte sein unzüchtiges Tun im Fall Lei über eine lange Zeit hin fortgesetzt
hat.
IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu
verwerfen.
Hübner Seibert j Fischer
Loesdau Mai