Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 08.03.1966 – 2 StR 297/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ernst Rudolf 7 mm aus DEE , dort geboren arı 1950, zur

Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer Kuppelei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. ..

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in Tateinheit mit fortgesetzter Zuhälterei und wegen fortgesetzter Zuhälterei in

drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf Verletzung des 8 140 Abs. 2 StPO a.F. gestützten Rüge Erfolg.

Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 dargelegt und seitdem immer wieder ausgesprochen hat, durfte schon vor der Änderung dieser Vorschrift in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur ausnahmsweise von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden.

Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr war im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen wegen der Schwere der Taten die Mitwirkung

eines Verteidigers geboten. Ein solcher hätte daher dem Angeklagten von Amts wegen bestellt werden müssen. Da die Hauptverhandlung ohne Verteidiger stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306).

Eine Erörterung der weiteren - unbegründeten - Verfahrensbeschwerde erübrigt sich unter diesen Umständen ebenso wie ein Eingehen auf die Sachrüge. Bemerkt sei jedoch, daß der Tatbestand der Zuhälterei Beziehungen voraussetzt, die auf eine gewisse Dauer berechnet sind, und daß daher bei mehreren Zuhälterei-

handlungen gegenüber derselben Dirne regelmäßig nur eine Tat im natürlichen Sinne und nicht eine fortgesetzte Tat vorliegt.

Dotterweich Willms Kirchhof

Meyer Spiegel