Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.03.1966 – 1 StR 596/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064: 084: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
34 FAR;
in der Strafsache
. gegen
den Funk- und Fernsehtechniker Hasko K EEE zus
EEE, scboren an GE 1943 in sap (Thüringen),
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter ° Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Joesdau
Mai
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WB v:i der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Heilbronn vom 14. Mai 1965 wird ver-
worfen.
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Von Rechts wegen
Grün a e:
nn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein - unter Einbeziehung eines früheren Urteils - zu vier Jahren Jugenästrafe verurteilt. Diese Entscheidung bekämpft dic Revision vergeblich.
i. Der Revision ist zuzugeben, daß die Entfernung, auf die dic Aufschrift auf der Vorderseite des Polizeifahrzeugs in der Tatnacht erkennbar war, an einer Urteilsstelle mit 94 m und später mit 88 m angegeben ist. Diese Unstimmigkeit ist jedoch belanglos, weil der Tatrichter aus dieser Einzelfeststellung keine Schlüsse darauf gezogen hat, aus welcher Entfernung der Beschwerdeführer das mit Rotlicht gegebene Haltezeichen und aus welcher er den dieses Zeichen gebenden Polizeibeamten als solchen auf der Straße eindeutig erkennen konnte und als praktisch Normalsichtiger - jedenfalls nach dem Abfangen des kurz schleudernden Wagens - auch erkannte. Dazu kommt, daß der Angeklagte seine Geschwindigkeit überhaupt nicht vermindert und gar keinen Versuch gemacht hat, das Fahrzeug vor dem Polizeibeamten anzuhalten-
Im übrigen sind die Feststellungen widerspruchsfrei; sie verstoßen weder gegen dic Denkgesctze noch gegen die Lebenserfahrung.
2. Schuld- und Strafausspruch werden von den Feststellungen getragen. Das gilt auch von der Verurteilung wegen versuchten Mordes, gegen die die Revision sich hauptsächlich wendet. Dic Ansicht des Beschwerdeführers, die Feststellungen ließen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte insoweit bewußt fahrlässig gehandelt habe, trifft nicht zu. Nach der Auffassung des Tatrichters war es unbestimmt, was der Polizist auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers tun würde. Die Strafkamner hat es u.a. jedenfalls für möglich gehalten, daß der Beamte nicht oder nicht rechtzeitig beiseite springen oder daß ihm das nicht gelingen und er dann von dem Angeklagten angefahren und tödlich verletzt werden würde. Diese auf der Hand liegenden Möglichkeiten hat nach der Überzeugung dcs Tatrichters auch der Beschwerdeführer bedacht; er hat einen derartigen Erfolg zwar nicht gewünscht, hat aber nicht etwa auf dessen Nichteintritt vertraut, sondern ihn, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, billigend in Kauf genommen, weil er, bewußt ein Kraftfahrzeug ohnc Fahrerlaubnis führend, unbedingt der
-A-
Polizei unerkannt entkommen wollte, Nach diesen rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen hat der Angeklagte nicht bewußt fahrlässig, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, um cine andere Straftat, das Fahren eines Kraftwagens ohne Fahrerlaubnis ( siehe auch § 248 b StGB), zu verdecken. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchten Mordes (BGHSt 15, 291 ff).
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Mai