Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 04.03.1966 – 4 StR 23/66

4. Strafsenat

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2129 042 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A_StR_23/66 URTEII.

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Robert FEED aus em, geboren an ED 19:2 in sw, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde.

De

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 4. März 1966,

an der teilgenomuen haben;

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Flitner

Hayr

Dr.Dr. Spiegel

HürXthal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 1965

l. dahin geändert, daß der Angeklagte - nur - der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In Umfang der „ufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Im ührigen wird die Kevision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung einer anderweitig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen kännern zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Kechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken zum Schuldspruch begegnet allein die Verurteilung des Angeklagten nach § 175 a Nr. 3 StGB.

Zur Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB gehört, daß der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren Tatseite verwirklicht. Dazu reicht es allerdings aus, daß er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen will.. (BGHSt 2, 40, 41). Dafür, daß hier diese Voraussetzungen bei dem. erst 6 Jahre alten Opfer gegeben waren, fenlt jeder Anhalt. Der Sechsjährige hat sich zwar gegen die unsittlichen Zumutungen des Angeklagten immer wieder gesträubt. Das besagt jedoch nicht, daß er die schamverletzenden Betätigungen des Angeklagten schließlich doch mit einer inneren Anteilnahme hat über sich ergehen lassen, wie sie in der angeführten Entscheidung umschrieben ist. Mangels entsprechender Feststellungen kann daher die Verurteilung nach 5 175 a Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben. Nach Sachlage erscheint es auch ausgeschlossen, daß die für eine Anwendunz dieser Vorschrift erforderlichen fFest-

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stellungen, selbst fir die Annahme eines Versuchs, noch ge-. troffen werden können. Der Schuldspruch war somit dahin zu ändern, daß der An;cklaste - nur - der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 lür. 3 StGB) schuldig ist.

Der Strafausspruch mußte aufxgehoben werden. Zwar hat das Landgericht die Strafe zutreffend aus § 176 Abs. 1 ür. 3 StGB entnommen. Aber das schließt nicht aus, daß die rechtsirrtünliche Annahme der tateinheitlichen Verletzung des § 175 a Nr. 3 StGB die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Von der Aufhebung der Strafe werden auch die Gesamtstrafe sowie die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfaßt.

Scharpenseel Flitner Mayr | Spiegel Hürxthal