Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 04.03.1966 – 1 StR 298/66

1. Strafsenat

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14 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 298/66 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Dr. Franz 2 U E = —— ee

wegen versuchter Fremdabtreibung.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. Juli... 1966 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. März 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad_Kreuznach zurückverwiesen(§§ 349 Abs. 4, 354 Abs 2 StPO).

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Das Landgericht verwertet zu Lasten des Angeklagten, daß er sich "zur Begehung der in den Verfahren 8 Is 3/64 {Ns) abgeurteilten Straftat hinreißen ließ" (S. 17 UA). Dies war unstatthaft, weil der Angeklagte gegen das betreffende Urteil vom 2. März 1966 Revision eingelegt hat (S. 3 UA; Art.6 . Abs. II MRK). Hieraufhaben der Verteidiger und der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.per Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist. (8 349 Abs. 2, 3 StPO)

Hübner Se:bert Loesdau Mai Pikart