Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 03.03.1966 – 4 StR 233/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2134 003 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_233/66 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Elektriker Rland VD aus DEE; dort geboren

am ED 9:2;

wegen versuchter Gewaltunzucht.

re} 4 [07 k- + 6] > 2 25 c

Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofer hat in 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiogel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (EEEEEEEEED , (GEEEEEEED ; als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. März 1966 mit den Feststellungen insowcit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bevährung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

—— u

Der Angeklagte ist wegen versuchter Gewaltunzucht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wurde abgelehnt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen

nn

l \ I

Rechts rüst, hab teilweise Erfolg,

1. Dice Ablchnung des Antrags auf Besichtigung des Tatorts

gemäß § 244 Abs. 5 StPO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

J

Ob der Angeklagte von Bärbel HB "erst kurz vorher" geschen werden konnic, war für die Urteilsfindung schon deswegen ohne Bedeutung, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung einseräumt hat, "genau an der von Bärbel Hl angegebenen Stelle" gestanden zu haben, Aber auch das weitere Vorbringen der Revision vermag den Vorwurf nicht zu rechtfertigen, das Landgericht habe den Antrag auf Vornahme eincs Augenscheins unter Verletzung scines pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt. Wach der RBekundung des Zeugen DEE hat dieser zunächst das Mädchen auf dem Rad im Wald verschwinden sehen und ist kurz hinter dem links abzweigenden Forstweg dem "im schnellen Lauf" herankommenden Angeklagten begegnet. Dieser zeitliche Ablauf in den Wahrnehmungen des Zeugen Bastian findet seine Stütze in der Feststellung, daß der Tatort etwa Som hinter

dem lorstweg lag, in dem der Angeklagte seinen Wagen abgestellt hatte. Er selbst hat nicht in Abrede gestellt, "eventucll"

das letzte Stück bis zum Wagen gelaufen zu sein. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden, daß das Landgericht den beantragten Augenschein für nicht erforderlich erachtet hat.

2. Bei ihren sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch läßt die Revision außer Acht, daß der Angeklagte, nachdem er zunächst bestritten hatte, zur Tatzeit im Humrer-! trucher Wald gewesen zu sein, in der Hauptverhandlung das Randgeschehen weitgehend bestätigt hat. Das gilt auch für die von Ger Revision als "völlig ausgeschlossen" bezeichnete Feststellung, daß Bärbel HB sah, wic der Angeklagte sich die Hose hochzog. Im übrigen liegt der in diesem Zusammenhang behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze nicht vor. Geht man davon aus, daß das Schulmädchen auf seinem Fahrrad mit einer Geschwindigkeit zwischen lo und 12 km/h fuhr, so brauchte es für die im Urteil näher bezeichnete Strecke von 1 km etwa 5 kis

§ 6 Kinuten. In diese Zeitspanne 2AßBt sich der vom Landgericht als erwiesen erachtete Geschehensablauf ohne weiteres einordnen, so daß insoweit von widersprüchlichen Feststellungen keine Rede sein kann.

Auch sonst 1äßt die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch kcinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bei der rechtlichen Würdigung der Handlungsweise des Angeklagten hat die Strafkammer allerdings die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht ausdrücklich erörtert. Die Urteilsgründe ergeben jedoch klar, daß sie die Voraussetzungen des § 46 StGB geprüft, aber nicht als erfüllt angesehen hat. Zwar läßt sie offen, ob der Angeklagte das Herannahen des Kraftwagens des AED schört hatte und deshalb die Flucht ergriff oder ob er von dem Mädchen abließ, wcil es um Hilfe schrie. Jedenfalls war sie aber der Überzeugung, daß er nur aus einem dieser Gründe von seinem Vorhaben abgeschen hat und somit an dessen weiterer Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhüngig waren. Einen freiwilligen Rücktritt hat das Landgericht daher mit Recht ausgeschlossen.

5. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Auch die Revision erhebt insoweit keinen Einwand. Mit Recht beanstandet sic aber im Ergebnis die Begründung, mit der das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Entgegen der Ansicht der Revision war es allerdings rechtlich nicht gehindert, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte das frühere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich mehreren Mädchen schamverletzend gezeigt zu haben, nicht zur Warnung hat dienen lassen, auch wenn das Verfahren mangels Bewceises eingestellt worden war. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, daß ihn das Verfahren hätte belehren müssen, daß Verfehlungen auf sittlichen Gebiet schwerwiegende Straftaten sind und unnachsichtlich verfolgt werden; die Folgerungen, die das Landgericht hinsichtlich der Erwartung eines künftig gesetzmäßigen und

geordneten Lebens zieht, sind daher insoweit unangreifbär. Das zilt jedoch nicht für den weiteren Gesichtspunkt, den die Sötraf. kammer zur Begründung der Ablehnung der Rechtswohltat des

§ 23 StGB herangezogen hat. Sie legt dem Angeklagten ausdrücklich zwar nicht zur Last, daß er die Tat bestreitet, ist aber der Auffassung, dic Art seiner Einlassung und sein Verhalten in der Hauptverhandlung beweise, daß er keinerlci Reue und Sühnebereitschaft empfinde. Hier hat die Kammer möglicherweisc übersehen, daß man von einem Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat bis zuletzt leugnet, nicht verlangen kann, daß er

Reuc und Bereitschaft zur Sühnce zeigt. Ihn deswegen, weil er

das nicht tut, dadurch schärfer zu bestrafen, daß ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wird, läuft auf cine unzulässigc Verfahrensstrafe hinaus (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH IIW 1955, 1158 Nr. 15). Diese Erwägungen haben ersichtlich auch

die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgeiehnt worden ist.

Scharpenscel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal