Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.02.1966 – 1 StR 107/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF2060 097
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 107/66 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hermann Georg H EED :.: EEE dort geboren an EEE 937,
wegen Unzucht mit Kindern.
Cie
nn.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 20. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Staatsanwalt ED v:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED. EEE ; als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ftir Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5, November 1965 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten scines Rechts-
mittels’ zu tragen.
Von Rechts wegen
ur m m ui iu He a ment am mm me un
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht "nit einem Kinde" in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung
formellen und sachlichen Rechts.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet der Be-
schwerdeführer, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Pl, infolge schwerer geistiger Erkrankung unfähig gewesen sei, sein Richteramt wahrzunehmen (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieses Vorbringen erweist sich
als unbegründet.
Zwar sind die Angaben der Revision darüber, daß Landgerichtsdirektor PD »Hei der Verhandlung durch Zerstreutheit aufgefallen sei und Fehler in der Verhandlungsleitung begangen habe, in dienstlichen Äußerungen der richterlichen Beisitzer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zum großen Teil bestätigt worden. Richtig ist ferner, daß TLandgerichtsdirektor PB im September 1964 einen Schlaganfall erlitten hatte und daß ein hierwegen auf Ersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg erstattetes Gutachten der Psychiatrizchen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg vom 19. Februar 1966 auf Grund kurz zuvor durchgeführter Exploration/zu dem Ergebnis gelangt war, Landgerichtsdirektor PD nüsse im Untersuchungszeitpunkt (Mitte Februar 1966) für die Dauer von sechs Monaten als dienstunfähig angesehen werden.
Aus alledem kann aber nicht mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, daß Landgerichtsäirektor Pi» am Sitzungstage (5. November 1965) zur Wahrnehmung seines kichteramts schlechthin unfähig gewesen,_sei. Die Verhandlung der rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sache erforderte keine besonderen Anstrengungen. Abweichungen von vorgeschriebenen Ablauf der Hauptverhandlung weist das
Sitzungsprotokoll nicht aus; solche werden auch von der Re-
vision nicht behauptet. Keiner der an der Sitzung Beteiligten hat wihrend der Verhandlung Bedenken gegen die Führung des Vorsitzes vorgebracht. Landgerichtsdirektor PB hat im übrigen, wie ein Auszug aus dem Hauptverhandlungskalender seiner Strafkammer für alle Sitzungstage im November 1965 ergibt, zur fraglichen Zeit eine ganze Reihe weiterer Sitzungen - zum Teil umfangreicher und schwierigerer Art - wahrgenommen, ohne daß seine Fähigkeit zur Verhandlungsführung in diesen Fällen von den Beteiligten auch nur angezweifelt wurde. Unter diesen Umständen kann sich der
Senat nicht davon überzeugen, daß die von der Revision aufgegriffenen - nicht eben. bedeutsamen - Fehlgriffe bei
der Leitung der Verhandlung den Rahmen der Indisposition eines Richters überschreiten. Hieran vermag auch die im Gutachten vom 19. Februar 1966 vertretene Ansicht nichts
zu ändern, zumal sich der Gesundheitszustand des Exploranden durch die ungewohnte Arbeitsbelastung -— Landgerichtsdirektor PB hatte seinen Dienst nach längerem Krankheitsurlaub gerade erst am 2. November 1965 angetreten - inzwischen wieder verschlechtert haben konnte.
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Da der gerügte Verstoß mithin nicht bewiesen ist, vermag die Verfahrensrüge das Urteil nicht zu Fall zu bringen.
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Hübner Fischer
Pikart Pfeiffer
Loesdau