Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.02.1966 – 4 StR 9/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
VA
| 2083 062 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Autokaufmann Herbert SCHE zu: TEE: seboren am MED '922 in AED. Kreis sap. zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Flitner
Mayr
Dr, Sanders
Hürxthal‘
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanvart ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterg>
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. September 1965 wird
verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Fa |
Er
- 3.
ar ünde:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil von 27. Februar 1964 unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in acht Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd,..zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wegen „eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gessntstrafe ' 'von einem-Jahr und sechs Nonaten Gefängnis unter Anrechnung der’ vom 27. Februar bis zum 26. März 1964 erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig [3 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
run “.
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Sie gibt nur in fol-
ehe!
genden. Punkten. zu Brörterungen Anlaß:
a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei vom Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Taschenpfändung ein Betrag von 3 000 DM abgenommen worden, den er durch die Einlösung eines ihm Anfang April 1962 vom Käufer des ersten ihm von der Firma KB gelieferten Wohnvagens, HD: übergebenen Barschecks erhalten habe und den er zur Abdeckung des der Firma Kg an 29. März 1965 übergebenen ungedeckten Schecks über 2 952 DM habe verwenden wollen (UA 13). Mit dieser Behauptung hat sich das landgericht nicht auseinandergesetzt.
Das ist jedoch unschädlich.
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Das Landgericht stellt unter Würdigung aller Umstände fest, daß der Angeklagte bei den persönlichen und fernmündlichen Verhandlungen nit der Firma KB an 24., 26, und 29. März 1962, die. zur Lieferung eines Wohnwagens am 24.:nowie zur Lieferung eines zweiten Wohnwagens und zur ı sendung von vier: weiteren Wohnwagen am 29. März 1962 geführt haben, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war. Hierbei erörtert es u.a. das Verhalten des Angeklagten nach der Lieferung und Absendung der insgesamt sechs Wohnwagen und weist darauf hin, der Angeklagte habe "ja auch die bei dem Verkauf zweier Wagen erlösten Beträge nicht an die Firma Kg abgeführt, trotzdem ihm bekannt war, daß. die Wagen ihm bis zur völligen Zahlung unter Eigentumsvorbehalt übergeben waren" (UA: 16).
Der Betrug zum Nachteil der Firma Kggggpvar; soweit es sich um den ersten dem Angeklagten am 24. März 1962 gelieferten Wohnwagen handelt, bereits mit dessen Auslieferung.am 24.. März oder doch spätestens mit der Aushändigung des Anhängerbriefes am 29. März 1962. vollendet. Eine spätere Zahlung wäre nur eine Wiedergutmachung des schon eingetretenen Schadens gewesen. Ein etwaiger Wille des Angeklagten, den Anfang April 1963 von Hanke erhaltenen Betrag zur Abdeckung des ungedeckten Schecks über 2 952 DM zu verwenden, stünde also nicht in Widerspruch zu der Feststel- : lung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Vertragsschluß nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch zahlungsunwillig gewesen.
- Im übrigen wollte .das Landgericht nit dem Hinweis auf die Nichtabführung der aus dem Weiterverkauf zueier Wagen erlösten Gelder. an die Firma Kg ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte an diese Firma auch später keine Zahlungen geleistet hat, obwohl er dazu in der Tage war. Daß er dabei möglicherweise nur das Geld
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‚aus dem Weiterverkauf des an Frau U gelieferten Wohnwagens zur Verfügung hatte (VA 14). und nicht auch das Gc1d aus dem Verkauf des Wohnwagens an 1 weil ihm der Gerichtsvollzieher dieses abgenommen hatte, war somit für die vom Landgericht gewonnene Überzeugung; der Angeklagte sei - jedenfalls - ‚sahlungsuswillig gewesen, ohne Bedeutung.
b) Der. Angeklagte ist im Fall 7) nicht zweimal bestraft worden. Soweit das Urteil (UA 30) den Fall Ten GB zn zweiten Mal erwähnt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Statt ED — — \ muß es hior "Op" heißen.
c) Die Ausführungen der Revision zum Fall Gr enthalten neues tatsächliches Vorbringen.
“ dä) Die Strafzumessung gibt zu durchgreifenden Bedenken kcinen Anlaß.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu der Frage der Zubilligung mildernder Umstände Stellung genommen. Die Strafzumessungserwägungen lassen jedoch erkennen, daß es solche verneint hat.
In den Fällen me: FEB uni im zweiten Fall Tg hat das Landgericht auf Einzelstrafen erkannt, die unter drei Monaten Gefängnis liegen. Dabei hat es die Anwendbarkeit des § 27 »d StGB nicht erörtert. Das war indessen nicht erforderlich; denn die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit lassen deutlich die Auffassung der Strafkammer erkennen, daß der Strafzweck angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten und des Umfangs seiner Straftaten auch in diesen Fällen nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, "
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e) Die Nichtanrechnung dcr Auslieferungs- und Unter. suchungshaft - abgesehen von der in der Zeit vom 27. Februar bis zum 26. März 1964 erlittenen Untersuchungshaft . ist aus Rechtsgründen ı nicht zu beanstanden. Diese Haft
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nicht durch die Tat verschuldet, sondern durch seine Flucht ins Ausland und durch die Verschleppung des Verfahrens, von der das Landgericht überzeugt ist (vgl. hierzu BGHSt 1, 105). Unter diesen Umständen kann von einem rechtlich fehlerhaften Gebrauch des dem Tatrichter in
§ 60 StGB eingeräumten Ermessens keine Rede sein.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Hürxthal