Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.02.1966 – 4 StR 628/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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in der Strafsache
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den Grubensteiger a.D. Wilhelm MED zus : Em: geboren am EB 905 in > .
wegen Beleidigung.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt er: der Verkündung alg Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Mai 1965
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das. Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 8. Mai 1959 wegen wissentlich falscher. Anschuldigung. in. Vorteilsabsicht in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen, in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit Beleidigung, sowie. wegen Verleumdung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe, von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das ‚Urteil wurde vollstreckt.
Nach Wiederaufnahne des Verfahrens hat nunmehr das Landgericht das Urteil von 8. Mai 1959 aufgehoben und den Angeklagten wegen Beleidigung in fünf Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die als verbüßt gilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hat, nachden er im Jahre 1955 einen Arbeitsgerichtsprozeß gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Aden-BB non in ve ‚ verloren hatte, in einer großen Zahl von Anzeigen und Eingaben an Behörden, in einem Schreiben an eine Zeitung und in einem Flugblatt, das er unter Bergschülern verteilte, in beleidigender Form dem Oberbergrat Bi 3 5 dem Oberbergamt Dortmund, dem Betriebsführer Oil der Zeche "Centrum", dem Ringverein ehemaliger Bergschüler und dem Arbeitsgerichtsrat Dr. I strafbare Handlungen, Amtspflichtverletzungen, Bestechlichkeit, Korruptheit und sonstiges ehrenrühriges Verhalten vorgeworfen. Der Tatgachenkern seiner Vorwürfe hat sich im Wiederaufnahmeverfahren zu einen nicht unerheblichen ‚Teil als zutreffend erwiesen, im übrigen war ihm der innere Tatbestand der falschen Verdächtigung und Verleumdung nicht nachzuweisen. In den gegen ya» und Dr. LEB erhobenen unbewiesenen Vorwürfen der Nötigung, der Rechtsbeugung und der Bestechlichkeit sieht das Landgericht
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keine unter § 1§ 6 StGB fallenden Tatsachenbehauptungen, sondem nur in beleidigender Form vorgetragene Vermutungen, Meinungsäußerungen und unrichtige Schlußfolgerungen des Angeklagten aus an sich zutreffenden Tatsachen. Soweit der Angeklagte den Oberbergrat a.D. HMM beschuldigt hat, vor Gericht vorsätzlich falsch ausgesagt und geschworen, die ‚Schuldigen an
‚. einem Bergwerksunglück gedeckt und, um im Besitz der ihm von
der ‚Zeche überlassenen Wohnung zu bleiben, seine Amtspflichten verletzt zu haben, handelt es sich nach der Ansicht des Landgerichts zwar um nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen. Da der Angeklagte aber, so führt es weiter aus, die-
‚ sen’ Tatsachenbehauptungen. zunehmend beleidigende Werturteile, wie "korrupt, meineidig, verbrecherisch". beigefügt habe, tre- "te die Beleidigungsabsicht gegenüher den Tatsachenbehauptungen so sehr in. den Vordergrund, ‚daß nur eine Verurteilung nach
§ 1§ 5 StGB in Betracht komme. Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Soweit das Landgericht im übrigen die im einzelnen festgestellten Äußerungen des Angeklagten als Beleidigungen. der genannten Personen, Vereinigungen und Behörden gemäß § 1§ 5 StGB wertet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die - an. sich rechtlich bedenkliche - Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den in zahlreichen Schreiben und sonstigen, Äußerungen enthaltenen Beleidigungen des Oberbergrats a.D. 7) beschwert den Angeklasten nicht. Die Strafverfolgung ist wegen keiner der Teilhandlungen verjährt.
_Indessen hat das Landgericht das rechtliche Verhältnis der Beleidigungen nicht zutreffend beurteilt, die der Ängeklagte in dem am 4. Juli 1958 an Bergschüler verteilten Flugblatt gegen den Betriebsführer GEB das Oberhergant, und den Ringverein ehemaliger Bergschüler (REB) erhoben hatte, indem es insoweit drei rechtlich selbständige Handlungen im ‚Sinne äcs § 74 StEB angenommen hat. In dem Flugblatt bezeich- 'nete der Angeklagte. den REB als eine Verbrecherschutzorganisation, die ihre Mitglieder für ihre undurchsichtigen Zwecke
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_ mißbrauchen und zu charakterlosen Befehlsempfängern herabwürdigen wolle. Als Beispiel führte er das in den Vorstand berufene Mitglied CE an, der ein Kohlenjäger übelster ‚Sorte sei, als solcher sich für die dunklen Ziele des REB geeignet erwiesen und mindestens acht Menschen auf dem Gewissen ‚habe. Weiter heißt es in dem Flugblatt: Wesensgleich sei dem REB" die Bergbehörde, diese sei ein Sumpf von Willkür, Unrecht, Korruption, Begünstigung im Amt usw., die Anzeigen unterschlage und die Staatsanwaltschaft durch Fälschbegutachtung von der Strafverfolgung prominenter Verbrecher abhalte, Das Landgericht führt aus, diese Beleidigungen seien zwar in ‚derselben Schrift enthalten, doch seien sie nicht mittels einer einzigen, alle Verletzten betreffenden, übereinstimmenden Äußerung, sondern an verschiedenen Stellen des Flugblattes durch inhaltlich verschiedene und daher selbständige Äußerungen begangen. Hiergegen be- - stehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Es braucht hier nicht die in der Wissenschaft umstrittene Frage entschieden zu werden, ob stets Tateinheit vorliegt, wenn in ein und derselben Schrift mehrere Personen beleidigt werden (vgl. Mezger, StGB I S. 235; IK BI vor § 73 StGB; 'Schönke/Schröder § 73 StGB Anm. 15). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, trifft dies jedenfalls dann zu, wenn die beleidigende Schrift schon äußerlich ein einheitliches Ganzes bildet, und wenn die in ihr enthaltenen beleidigenden Gedankenäußerungen zueinander in einem inneren Zusammenhang stehen (RGSt 66, 1, 4; JW 1935, 2941). So liegt es nach den Feststellungen hier, Das Flugblatt des Angeklagten war nicht in verschiedene selbständige Abschnitte aufgeteilt. Die darin enthaltenen "Angriffe gegen ‘den REB, die Bergbehörde. und gegen OB hängen ihrem Inhalt nach ersichtlich zusammen. Sie lassen sich nicht ohne Veränderung ihres Sinnes ohne: weiteres voneinander trennen. Daher bilden sie nach natürlicher Auffassung eine Einheit. Somit liegt nur eine Handlung vor, die den Tatbestand dreier Beleidigungen in gleichartiger Tateinheit erfüllt.
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Nun hat allerdings das Landgericht in die nach seiner Ansicht fortgesetzte Beleidigung des Oberbergamts auch ein an diese Behörde gerichtetes Schreiben des Angeklagten 'vom
21. März 1958 einbezogen, das Beleidigungen des OÖberbergrats 5 Höpfner enthält und in dem zugleich die Oberbergbehörde mit dem Schimpfwort "verrottet" belegt und ihr u.a. vorgeworfen wird, sie lasse die armen Menschen reihenweise krepieren:;
ö Würde, wie die Strafkamner annimmt, ein Fortsetzungszusammenhang ‚zwischen diesen und den im Flugblatt vom 4. Juli 1958 enthaltenen "Beleidigungen des Oberbergamte gegeben sein, so läge : ‘auch Tateinheit zwischen den im Flugblatt enthaltenen und der nach Auffassung des Landgerichts fortgesetzten Beleidigung des Oberbergrats BE] ‚vor. Jener Fortsetzungszusammenhang bestcht indessen nach den Feststellungen nicht. Das Landgericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Die Ausführungen auf Seite 35 UA beziehen sich nur auf die gegen den Oberbergrat I] gerichteten Beleidigungen. Für die Annahme eincs Gesamtvorsatzes, der hinsichtlich der Angriffe gegen das Oberbergamt das Schreiben vom 21. März und das Flugblatt vom 4. Juli 1958 umfaßt hätte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Dagegen spricht schon der große zeitliche Abstand der beiden Tathandlungen. Außerdem waren Anlaß und Zweck, die zur Absendung des Schreibens und zur Verteilung des Flugblattes geführt hatten, ganz verschieden, wie
die Urteilsausführungen deutlich ergeben:
. Der Angeklagte ist somit auf Grund des festgestellten Sach- ‚verhalts nicht wegen fünf rechtlich selbständiger '"Beleidigungen, sondern wegen Beleidigung des Oberbergrats a.D. Ya. wegen Beleidigung. des Arbeitsgerichterats Dr . LE und wegen einer weiteren "Beleidigung zu verurteilen, ‘die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt gleichartiger fateinheit die drei Beleidigungen gegenüber dem REB, dem Oberbergamt
und dem Betriebsführer CE untast. Da neue Feststellungen nicht erforderlich und auch nicht. zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch insoweit selbst ändern.
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' Jedoch kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen: bleiben," weil nicht auszuschließen ist, daß sich die Annahme von fünf selbständigen Handlungen auch auf die Einzelstrafaus-
sprüche in den Fällen HE und Dr. IE auszewirkt
hat. “
Die Aufhebung aller Strafaussprüche ist noch’ aus einem weiteren Grund geboten. Das Landgericht hat, obwohl. nach dem Urteilsspruch die Strafe verbüßt ist, in den Urteilsgründen die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, da angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte hartnäckig noch immer selbst an unbeweisbaren Behauptungen festhalte, zu befürchten sei, daß er sich auch in Zukunft zu ehrenrührigen Äußerungen hinreißen lassen werde. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die Aussetzung einer voll verbüßten Strafe schon begrifflich nicht möglich ist, weil sich der Verurteilte nicht mehr bewähren kann, um Straferlaß zu erlangen (BGH NJW 1961, 1220). Durch die Versagung der Aussetzung wäre daher der Angeklagte an sich nicht beschwert. Indessen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versagung begründet, rechtlich bedenklich, so daß offen bleibt, ob sie sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben, Abgesehen davon, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge zeitlich weit zurückliegen, fehlt es für die Befürchtung des Landgerichts auch sonst an der sie rechtfertigenden Grundlage. Das Verfahren hat in großem Umfange die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Angeklagtm ergeben. So ist erwiesen, daß der Oberbergrat a.D. HB pci Vernenmungen jedenfalls objektiv nicht die Wahrheit gesagt hat, ferner, daß Pflichtverletzungen in nicht geringem Ausmaß vorgekommen sind. Daher hat das Landgericht auch in den Strafzumessungsgründen mildernd berücksichtigt, daß die tieferen Ursachen des Fehlverhaltens des Angeklagten in Umständen zu suchen sind, an denen er keine oder doch nur geringe Schuld trägt. Seine heftigen Angriffe verfolgten hauptsächlich den Zweck zu provozicren, um auf diese Weise eine gerechte Behandlung zu erreichen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen wer-
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den, daß, die an sich überflüssigen Erwägungen zur Strafaussetzung das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.
Das Urteil unterliegt demnach der Aufhebung im Strafausspruch, über den somit unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur noch drei Einzelstrafen festzusetzen sind, sowie
unter Beachtung der aufgezeigten, für die Strafzumessung in Betracht kommenden Gesichtspunkte erneut zu befinden ist.
"Scharpenseel ° ° "© Alitner > Mayr
zen Banders . nn Hürxthal
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