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BGH Urteil vom 08.02.1966 – 1 StR 571/66

1. Strafsenat

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2049 081” BUNDESGERICHTSHOR

IM NAMEN DES VOLKES

157 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Werner RB zus SW; Kreis EEE 2eborcn 2 1935 ir WE,

wegen Betrugs i.R. u.2.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

bundesrichter Dr. Seibert u als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter hMai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB

als Vertretor der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1966 wird

mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II 8 (Merkur) die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. |

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung und Verfahrenseinstellung im übrigen — wegen

Rickfallbetrugs in sechs Fällen, dabei in einen Fall auch

wegen tateinheitlich begangenen Siegelbruchs, wegen zweier Versuche des Betrugs im Rückfall, dabei in einem Fall zugleich auch wegen Veruntreuung, wegen einer weiteren

— selbständigen - Veruntreuung und wegen Unterschlagung

zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtenittel bloibt im wesentlichen

erfolglos.

Soweit es zum Schuläspruch eines Strafantrags bedurfte (Betrug zum Nachteil der mit dem Angeklagten zur. Tatzeit verlobten Ruth OEM 2 263 Abs. 5, 52 Abs. 2 StGR), sind die Y oraus sat tzungen der ordnung sgemäßen und re chtzeitigen Antragstellung. erfüllt. ren On hat die

Strafverfolgung bei der Zuständigen Behörde. in der ersten Junihälfte 1965 beantragt; in diesem Zeitpunkt. war nach

den Urteilsfestatellungen dio Dreimonatsfrist des § 61 Ste noch. nicht. abgelaufen, weil die Geschädigte erst kurz zuvor Kenntnis. von dem betrügerischen Charakter der Hand-

Tungsweise ihres Verlobten .‚SELangE. hatte wel. VA 3.

Die äußeren und inneren , Tatbestandsmerkmale des Betruges sind nach dem festgestellten Sachverhalt durchweg

gegeben. Das gilt auch für das täuschendo Vorgchen des

Angeklagten zum Nachteil der UKB (II 2), der Bohl KG (II A}

und der Firma SB (11 7:.

Im erstgenannten Fall stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte auch das Bewußtsein gehabt habe, durch Herbeiführung der Einigung über die Auszahlung eines Finanzierungskreditbotrags von 9.,200.-- Di

bei der getäuschten Bank eine Vermögensbeschädigung hervorzurufen, Dieses Bewußtsein ergab sich aber für den Tatrichter aus den festgestellten Umständen von selbst.

Da der Angeklagte den Kredit nur auf Grund wiederholt falscher Angaben über das Vorhandensein eines zahlungsfähigen Käufers und über eine von diesem geleistete Anzehlung erwirkt hatte, war er sich darüber klar, daß die Benk bei Kenntnis der wahren Sachlage von der Auszahlung Abstand genommen hätte und daß sie, nachdem es zur Geldhingabe gekommen war, hierfür keine ihren Vorstellungen bei Vertragsabschluß entsprechende Sicherheit erlangt und demit in Vergleich zu ihrer wirtschaftlichen Lage vor Vertragsschluß einen Vermögensnachteil erlitten hatte. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Angeklagte nach Abschluß

des Kreditvertreges offenbar zunächst bestrebt var, die für die vereinbarten Rückzahlungaraten gegebenen Wochsel

‚einzulösen wei. UA 5.

Auch im Fall ni car a 4 enthält das Urteil zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten keine näheren Ausführungen. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, daß der Angeklagte bei seinen täuschenden Abmachungen mit dem Finan- . zierungsunternchmen davon ausging, er werde die vereinbarten Wechselraten einlösen können. Der Angeklagte wußte aber anderseits, Wie dio weiteren Urteilsausführungen

ergeben, daß der fälschlich als Käufer angegebene, finanzschwache Naschinenschlosser Mpwund dessen Ehefrau für die in erster Linie vorgesehene Haftung gegenüber der Kreditgeberin nicht in Betracht. kamen. Hieraus hat der Tatrichter ersichtlich entnommen, daß der Angeklagte die im Abschluß eines auf falschen Grundlagen beruhenden Kreditvertrages notwendigerweise liegende Schädigung der Firma BB Ks zumindest als möglich erkannt und mit den Eintritt dieser Möglichkeit einvorstanden war.

Die Firma SED ee 7} hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch betrügerisch geschädigt, daß er sie durch falsche Vorspiegelungen veranlaßte, ihm den Auftrag zur Bearbeitung. einer größeren Zahl von Stahlrohren zu erteilen und ihm auf der Grundlage, dieser Vereinbarung einen Vorschuß von 3000. -_— ‚DM zu gewähren, wobei er von vornherein damit rechneie und billigend in Kauf nahn,

Da.

ausführen zu können un 23}. Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsnerknale dos Betruges auch in diesen Fall ausreichend dargetan. wel. auch BEHSt 16, 321). Das Urteil enthält nur insoweit eine Unesamtgkest, als es die VWeiterveräußerung einer sicherungsübereigneten Drehbank an die Firma Me Kıı 8) auch als Veruntreuung

zum Nachteil des Sicherungsnehners N B würdigt, ohne die besonderen Voraussetzungen eines solchen rechtlichen

Zusemnentreffeno (vel. ECH GA 1965, 207), zumäl der inneren Tatseite ‚darzulegen. Angesichts des Zeitablaufs ist mit . ergänzenden Feststellungen (zum Nachteil des Angeklagten! nicht mehr zu rechnen. Diese Verurteilung. ist daher von hier aus zu streichen. Der Strafausspruch bleibt hiervon

unberührt wel. S. 38 oben un).

Gegen die Fe :ststellung der Rückfallvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Daß als rückfallbegründend auch solche Strafen herangezogen werden ‚können, die durch Stralbefehl ausgesprochen worden sind, ist anerkannten Rechts (vgl. auch § 410 StPO). Die Richtigkeit der Vorbestrafung ist auch in solchem. Fall nicht nachzuprüfen. (ns IW 1953, 2286, 14 = DRiZ 1933 Nr. 479). | |

Nach alledem ist die Revision mit der aus dem entscherdenden Teil ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Scitertt 0606030. Fischer —— Loesdau

Mai Be Pikart,

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