Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 01.02.1966 – 5 StR 506/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_506/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Günther N ib aus WED, geboren am EED 1927 ir Tee Kreis Sein,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt
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Der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt IP aus VeEEnED> als Verteidiger, Justizangest ellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom’ '25.Juni 1965 im.Strafausspruch berichtigt:
Die Frist, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, wird auf drei Jahre festgesetzt. Der letzte Satz der Urteilsformel, nach. dem die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe eines Jahres auf die Sperrfrist angerechnet werden soll, fällt weg.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten. wird verworfen.
3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse. zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
‚Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem auch versuchter Mord zur Last gelegt war, nur wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und drei Monaten verurteilt, hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und folgendes angeoränet: "Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von 4 Jahren zu erteilen. Auf diese Sperrfrist wird die bisherige Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe eines Jahres angerechnet." ne
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die beiden hier wörtlich wiedergegebenen Sätze der Urteilsformel beschränkt und rügt nur Verletzung des § 42n StGB.
Der Angeklagte ficht seine Verurteilung in vollem Umfange an. .
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft -
1. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Oldenburg 1.0. hat vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil die Revisionsbegründungsfrist möglicherweise versäunt worden sei. Dazu schreibt der Generalbundesanwalt:: a .
"Die Revision der Staatsanwaltschaft halte ich für ordnungsgemäß begründet, obwohl die Seite 2 der | Revisionsbegründung nit der Unterschrift des Staatsanwalts (Bl.234a d.A.) nicht bei Gericht _ eingegangen ist (vgl. B1.249 d.A.). Die bei Gericht, eingegangene Seite 1 dieser Begründung (B1.234 d.A.) entspricht nämlich schon für sich allein den Inhaltsanforderungen des § 344 StPO, und das ihr
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beigegebene Begleitschreiben, das auf die Revisionsbegründung ausdrücklich Bezug nimmt, trägt die Unterschrift des Staatsanwalts
(B1.233 d.A.; vgl. auch BGHSt 2,77). Das vorsorglich angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch (B1.249 d.A.) halte ich daher für gegenstandslos."
Dem tritt der Senat bei.
2, Das Rechtsmittel selbst. vertritt der General-
bundesanwalt mit folgender Begründung:
"Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu. Recht, daß das Schwurgericht die Dauer der
. Sperrfrist mit 4 Jahren bestimmt und gleichzeitig ' angeordnet hat, daß hierauf die bisherige Zeit
der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe eines Jahres angerechnet wird. Eine solche Anrechnung, wie sie für die Untersuchungshaft durch § 60 StGB ermöglicht wird, ist für die Berücksichtigung der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Bemessung der
' Sperrfrist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese
Zeit zu berücksichtigen, wird dem Tatrichter nach
§ 42n Abs.4 (nicht Abs.5) StGB nur in der Weise ermöglicht, daß sich das Mindestmaß der Sperre,
das im Regelfall 6 Monate beträgt (§ 42n Abs.1 StGB), um die Zeit verkürzt, in der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war, äußersten-
- falls. jedoeh auf 3 Monate. Das bedeutet, ‘daß der
Tatrichter innerhalb dieses nach unten erwei-
‚terten Rahmens die Sperrfrist festsetzen kann. ...
Die Darlegungen des Schwurgerichts machen jedoch deutlich, daß es die tatsächliche Dauer der Sperrfrist auf 3 Jahre festsetzen wollte. Der Senat dürfte daher in der Lage sein, in entsprechender
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Anwendung des § 354 Abs.1 StPN den Urteilsspruch in diesem Sinne zu berichtigen."
Auch diese Ausführungen treffen zu. Der Senat hat ihnen nichts hinzuzufügen. .
II. Die Revision des Angeklagten
1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das aus den Urteilsgründen hervorgeht, brauchte es sich den Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen "bei Post und Polizei" anzufragen, ob der Angeklagte in der Tatnacht bei der Post in Blomberg zu telefonieren versucht und: bei der Polizeistation in Dunum vergeblich geklingelt habe. Da diese vom Angeklagten behaupteten Bemühungen nach seiner eigenen Darstellung keinen Erf:1g gehabt haben sollen, war auch nicht zu erwarten, daß sie von Bediensteten der: Post oder der Polizei bemerkt worden waren und bestätigt: werden konnten.
2. Die sonstigen Angriffe gegen den Schuldspruch entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Urteils. Diese tragen die Verurteilung. Sie schließen insbesondere die Möglichkeit aus, daß sich der Angeklagte in Notwehr geglaubt habe.
3. Auch der. Ausspruch über die Gefängnisstrafe ist frei von rechtlichen Fehlern.
ver Tatrichter darf "neben dem Gedanken der gerechten Sühne die. Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit berücksichtigen" (BGHSt 17, 321,324). Das hat das Schwurgericht getan. Der Vorwurf, es habe "ganz allgemein auf die Abschreckung vor Begehung gleicher Delikte abgestellt" und die Besonderheiten des Falles nicht beachtet, trifft nicht zu.
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Daß sich der Angeklagte als Kraftfahrer noch keines Verkehrsvergehens schuldig gemacht hat, sondern seit dem Jahre 1949 ohne Unfall gefahren ist, wird bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 42n StGB ausdrücklich erwähnt (UA S.17)» Es kann auch bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht übersehen worden sein, zumal dort ausdrücklich von "den persönlichen Umständen des Angeklagten" die Rede ist (UA S.17).
Nur der Irrtum des Schwurgerichts, der die Dauer der Sperrfrist betrifft (oben Nr.I 2), ist auch auf die Sachrüge der Revision des Angeklagten zu berichtigen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Dr.Börker Kersting