Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 01.02.1966 – 5 StR 374/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_374/65
OO BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Fred Z EEEEEERn aus DAEMEER, dort geboren am EEE 1934,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ’ "in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Recht sanwalt u» aus Deus
als Verteidiger, Justizangestellte me als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Soweit der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, wird er seinem Antrage entsprechend - unter Aufhebung des Beschlusses der Strafkammer vom 21.Juni 1965 in den vorigen Stand wieder eingesetzt.
Der Verfahrensangriff dringt durch. .-
a) Die Ehefrau des Angeklagten hatte vor dem Landgericht zur Person ausgesagt: "Ich heiße ZB, Christa, geborene Ve, bin 26 Jahre alt, Arbeiterin in NEB-ZUM. Ich bin die Fhefrau des Angeklagten. Ich habe am WE 1965 nit inm dic Ehe geschlossen." Dann hat die Zeugin nach Belehrung die Aussage verweigert. _
Trotzdem ist die Zeugin von dem Sitzungsvertreter.der Staatsanwaltschaft - angeblich in Ergänzung ihrer "Personalien (Berufsangabe)" - darüber befragt worden, ob Sie jemals der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen sei. Hierauf hat die Zeugin geantwortet: "Jetzt nicht mehr." Die Strafkammer hatte = ungeachtet des: Widerspruchs der Verteidigung - die Frage des Oberstaatsanwalts vorher für zulässig erklärt und die Zeugin erst hach deren Antwort über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Stpo belehrt. Die Zeugin hat darauf: die Auskunft verweigert.
Nach der Sitzungsniederschrift hast der Vertreter der Staats.
anwaltschaft anschließend. beantragt, "in das Protokoll
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aufzunehmen, daß die Zeugin ZEUEe die durch den oben wiedergegebenen Beschluß für zulässig erklärte und: von ihm anschließend der Zeugin gestellte Frage zunächst dahin beantwortet habe, bevor. sie von ihrem Aussagebezw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe: 'Jetzt nicht mehr'!."
b) Mit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer die Frage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als zulässig angesehen hat. Die Zeugin hatte bereits eine Berufsangabe (Arbeiterin) gemacht. Ob sie "jemals" der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen war, gehörte daher unter keinem Gesichtspunkt mehr zur Fragenreihe des § 68 StPO.
Die Frage war um so unzulässiger, als die Zeugin bereits ihre Aussage verweigert hatte.
c) Es läßt sich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf dem Fehler beruht. Denn das ungünstige Licht, das durch die Antwort der Zeugin auf sie selbst und zugleich möglicherweise auf den Angeklagten als ihren Ehemann gefallen war, kann dazu beigetragen haben, daß die Strafkammer ihm seine Verteidigung, also auch seine Einlassung, leichte Sandalen getragen zu haben, nicht geglaubt hat, obwohl
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Zeugen zu diesem Punkte keine belastenden Angaben hatten machen können. —
Die Entscheidung enbepricht dem Antrage des. Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
'Böorker Kerst ing