Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.01.1966 – 5 StR 504/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Karl-Heinz A mm» aus OD , dort geboren am ED 1935,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Januar 1966, an der beilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffika Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE> .als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P:us BD als Verteidiger, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vm 10.September 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 10.September 1965 in
dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit "sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-
gerechnet. 2 | .
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuld-Spruch wendet, ist es teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. =
a) Die Einzelangriffe der Revision wollen in weiten Teilen die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine andere ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.
:b) Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht sowohl nach der äußeren wie zur inneren Tatseite. Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Feststellungen des Landgerichts liegt nicht vor, Daß dem Angeklagten möglicherweise "Druckheftigkeit und -dauer seiner Würgegriffe" nicht bewußt waren (UA 3.15), schließt nicht aus, daß ihm die Gewaltanwendung schlechthin sowie das Unrechtmäßige seines Verhaltens bewußt waren. Ein "Verstoß gegen die Denkgesetze" liegt ebenfalls nicht vor. Aus der Lage der "Damenhandtaschenutensilien" konnte das Landgericht zu dem von ihm gezogenen Schluß (UA 8.11) kommen; darauf, ob dieser Schluß "zwingend" ist, kommt es nicht an.
2. Entgegen auch der Auffassung der Bundesanwalt-Schaft vermag der Senat keine Rechtsfehler in den Straf-
zZumessungsgründen zu erkennen,
a) Richtig ist zwar,. daß die Strafkammer an keiner Stelle ausdrücklich die Bestimmung des § 44 StGB erwähnt. Hieraus kann aber nicht geschlossen. werden, das Landgericht sei sich nicht bewußt gewesen, es könne die Strafe nach Maßgabe des § 44 Abs.3 Satz 1 StGB ermäßigen. Dazu geben weder die Urteilsgründe noch die Höhe der verhängten Strafe Anlaß.
b) Es trifft auch zu, daß die Strafkammer die Möglichkeit, die Strafe für den Versuch auf Grund des § 51 Abs.2 StGB in Verbindung mit § 44 StGB nochmals zu mildern, nicht erörtert hat. Auch das ist jedoch kein Rechtsfehler. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich und ohne Rechtsirrtum des Näheren ausgeführt, daß sie die Tatsachen, die nach ihrer Auffassung möglicherweise zur Anwendung des § 51 Abs.2 StGB führen könnten, insbesondere den "Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat! als mildernden Umstand im Sinne des § 177 Abs.2 StGB werten könne. Damit hat sie es stillschweigend auch abgelehnt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs.2, 44 StGB Gebrauch zu machen.
c) Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe durchgreifende Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft Umstände berücksichtigt hat, die auf jede Straftat nach § 177 StGB zutreffen. Die Revision verkennt, daß die Drohung durch "Gewalt" oder
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"die Drohung mit gesenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" verschieden stark sein können und es nicht verboten ist, den Grad dieses Verhältens bei der
Strafzumessung zu: werten,
‚Sarstedt. - Koffka 2 Siemer Schmitt Kersting