Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 25.01.1966 – 1 StR 635/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Josef CS np su; SCHNEE
dort geboren u — Kr zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalibundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Januar 1966 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. August 1965 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird. dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen..
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Dice Angriffe der Revision, dic die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Bemessung der beiden Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe richten.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dem bisher unbestraften Angeklagten diesen Freiheitsentzug nur zum Teil auf die Strafe angerechnet; für die volle Anrechnung der Untersuchungshaft sei "aufgrund des Leugnens" des Beschwerdeführers "kein Raum", Diese Begründung läßt nicht erkennen, welche Gründe den Tatrichter insoweit bei seiner Entscheidung geleitet haben. Es ist denkbar, daß er aus dem Prozeßverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit gezogen und deshalb zur Erreichung des Strafzweckes zulässig (vgl. z.B. BGHSt 1, 103, 105; BGH LM StGB
§ 60 lir. 8) nur eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft für angemessen gehalten hat. Möglicherweise hat die Stralkammer aber unstatthaft (vgl. BGHSt 1, 342; BG GA 1962, 339) allein zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet, daß er nicht geständig war, wie sie es in ähnlicher Weise in ihren deshalb ebenfalls aufgehobenen Urteilen vom 13. August 1965 getan hat (21 KLs 46 und 95/65; Urteile des Bundesgerichtshofs von 4. und 18. Januar 1966 - 1 StR 579 und 571/65).
Deshalb muß - unter Verwerfung der weitergehenden Revision - das Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache. insoweit zu neuer Verhandlurg und Entscheidung nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart