Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.01.1966 – 1 StR 491/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.
BUNDESGERICHTSHOF 2964 043
IM NAMEN DES VOLKES
un URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Monteur Joseph 5 EB zu: TEE: geboren am GMEEEE 1920 ir OuumumEEEEEEE Su20-
lawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Hilfsarbeiter Franz VB zus ve: geboren arı EEE 1945 in cor. RW Sugoslawien,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Rundfunkmechaniker Franz POEB au vo:
Kro. PO, geboren or EEE 1354 in DEE Sugosiavien,
wegen versuchten Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mei Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt beim Bundeosgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt:.: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Sg
Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten U»:
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. April 1965 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Den Angeklagten SP und UWiräd die Untersuchungshaft seit dem 13. April 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten SB „cgen versuchten gemeinschaftliichen Raubes unter Freisprechung im übrigen zu einer Gefängnisstrafe von drci Jahren, den Angeklagten UGEB viegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten PB wegen Beihilfe zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Senica und Urana daneben noch Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.
Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Revision des Angeklagten Tg
1. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat der Angeklagte mit einer am 21. April 1965 bei Gericht eingegangenen Erklärung vom 15. April 1965 auf Rechtsmittel verzichtet. Ein wirksamer Verzicht ist aber unter den besonderen Umständen des Falles daraus nicht zu entnehmen. Der Angeklagte beherrschte die deutsche Sprache mur unvollkommen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß er beim Unterzeichnen der -— von einem Gefängnisbeamten vorbereiteten und ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Unterschrift vorgelegten - Verzichtserklärung einem
UYißverständnis erlegen ist. Hierfür spricht insbesondere, daß der Angeklagte nach der dienstlichen Äußerung des Gefängnisbeamten vom 5. Januar 1966 ursprünglich entschlossen war, vor Abgabe einer Erklärung über die Annahme des Urteils mit seinem Verteidiger zu sprechen, und daß er diesem später sagte, er wolle die Revision durchführen. u
2. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zunächst, daß das Gericht für den Angeklagten, der slowenisch spreche, einen nur die kroatische Sprache beherrschenden Dolmetscher hinzugezogen habe. Der von der Revision insoweit angenommene Verstoß gegen § 185 GVG liegt jedoch in Wirklichkeit nicht vor. Wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher der Verhandlung allein nicht folgen kann, hat er nur Anspruch darauf, daß der Dolmetscher den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verhandlungsteile in eine für ihn verständliche Sprache überträgt (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950). Das muß nicht seine Muttersprache sein
* (Schwarz/Kleinknecht GVG § 185 Ann. 2). Im vorliegen-
den Fall ergibt der Akteninhalt zur Genüge, daß der Angeklagte nicht nur slowenisch spricht, sondern auch die vom Dolmetscher verwandte serbo-kroatische Sprache gut versteht und beherrscht. Diese ist, wie der Dolmetscher ausdrücklich im Brief vom 23. Februar 1965
an die Strafkammer erklärt, seine "zweite Muttersprache, die er auch in der Schule als Pflichtmuttersprache gelernt hatte".
Die Revision rügt sodann, daß verschiedene Äußerungen des Angeklagten, die für die Frage des Rücktritts
vom Raubversuch von Bedeutung gewesen seien, nicht protokolliert worden sind. Diese Rüge ist unzulässig. Auf einen Mangel des Protokolls als solchen kann die Revision nicht gestützt werden.
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nahme der Strafkamner an, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom versuchten Raub zurückgetreten sei. Ihre Ausführungen hierzu enthalten jedoch nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ob die vom Landgericht aus dem festgestellten Hergang der Tat gezogenen Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters. zwingend sind, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß die Strafkammer auf Grund einer möglichen Würdigung des Tatgeschehens zu ihrer Schlußfolgerung gelangt ist. Daran kann indessen kein Zweifel bestehen. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe von der Vollendung seines Vorhabens Abstand genommen, weil er gemerkt hatte, daß er den Widerstand des Posthalters nicht überwinden konnte, und weil er zudem befürchtete, der Überfallene könne ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten (UA S. 17), ist nicht nur mit den Denkgesetzen, sondern auch mit der Lebenserfahrung vereinbar. Das Landgericht hat hieraus auch zutreffend entnommen, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom unbeendeten Versuch im Sinne von 8 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Daß er möglicherweise zugleich Reue empfand, als ihm die Notwendigkeit klar geworden war, einen größeren Widerstand als den erwarteten über- - winden zu müssen, um zum Ziele zu gelangen, schließt die Unfreivilligkeit des Rücktritts nicht aus.
da. mu.
Die Revision des Angeklagten VB ist daher zu verwerfen.
II. Revision des Angeklagten Sg»
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht schließt sich die Revision der vom Angeklagten UgB erhobenen Rüge einer Verletzung des § 185 GVG an. Ob diese Rüge nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht den - der deutschen Sprache kundigen -— Revisionsführer, sondern die Schwierigkeiten der Verständigung mit dem Angeklagten UP Lbetriift, kann dahingestellt bleiben.
: Denn jedenfalls muß die Rüge aus den bei der Revision dieses Angeklagten bereits erörterten Gründen erfolglos bleiben. Soweit der Angeklagte SEP zusätzlich vorträgt, das Unvermögen des hinzugezogenen Dolmetschers, die slowenische Muttersprache des Angeklagten Tg -u verstehen, rechtfertige zugleich die Rüge der Aufklärungspflichtverletzung (§ 244 Abs. 2 StPO), ist das Revisionsvorbringen unzulässig, weil nicht angegeben ist, auf welche Weise und in welcher Richtung sich der Tatrichter über eine bestimmte Beweisfrage hätte nähere Aufklärung verschaffen müssen, Abgesehen davon hat die Revision auch keine Umstände vorgetragen, die für das Gericht Anlaß zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen scin ‘konnten; insbesondere ist nicht dargelegt worden, daß in der ‚Hauptverhandlung zwischen den Angeklagten re
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rigkeiten bestanden.
2. Die Sachrüge ist im wesentlichen aus denselben Erwägungen unbegründet wie bei der Revision des Angeklagten U Da dieser nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt vom Raubversuch nicht freiwillig zurückgetreten ist, kommt es auf die Frage, ob der Angeklagte SB nit dem Rücktritt einverstanden war (vgl. RGSt 55, 105), nicht an. Der Versuch war inzwischen fehlgeschlagen und entdeckt. Infolgedessen konnte der Angeklagte unabhängig von seinen Mittäter keine strafbefreiende Handlung mehr vornehmen. Entgegen der Meinung der Revision halten auch die Strafzumessungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung stand.
IIl. Revision des Angeklagten Pf
Der Angeklagte war, wie das Urteil feststellt, zwar nicht an der Ausführung, wohl aber an der Planung der Tat bewußt beteiligt. Er hat damit das Tatvorhaben der Angeklagten WB und SW gefördert. Er hat auch nichts unternommen, um seinen Tatbeitrag rückgängig zu machen. Die möglicherweise vorhandene innere Ablehnung der Tat entlastet ihn ebensowenig wie die festgestellte Äußerung, er wolle mit der Sache nichts
zu tun haben. Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beihilfe zum versuchten Raub verurtcilt worden.
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart