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BGH Urteil vom 18.01.1966 – 1 StR 538/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_538/65 URTEIL

Allg

in der Strafsache

gegen

den Kaufnenn Walter DEE :u: + EEE: dort geboren am ED 926;

wegen Unterschlagung u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bci acer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE :..: u °

als Verteidiger,

Justizangestellter in

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 153. Mai 1965

1. dahin geändert, daß der Angeklagte nur des Betrugs schuldig ist, 2, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad_ Kreuznach zu-

m — | | | |. rw a.

rückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung kann allerdings nicht bestehen bleiben.

Nach dem Urteil wußte der Angeklagte, daß das Vorbehaltscigentum der Lieferanten an den Maschinen bestand und daß er hierüber nicht zu verfügen vermochte, Mangels Übergabe konnte die Kundenkreditbank KG auf Aktien (KKB) trotz guten Glaubens ihrcs Vertreters Siepmann gemäß 8 933 BGB kein Eigentum erwerben. Wenn festgestellt wäre, daß der Angeklagte einen Eigentumsübergang auf die KKB auf diese Weise bewirken wollte oder ihn billigend in Kauf nahm, läge eine Unterschlagung vor. Das Landgericht stellt dies aber nicht fest, sondern nimmt eine solche Vorstellung des Angeklagten nur als möglich an (UA S. 39). Hiernach bleibt die andere Möglichkeit offen, daß dem Angeklagten die Wirkungslosigkeit der Sicherungsübereignung an die KKB bewußt war. In diesem Fall wäre eine Unterschlagung nicht gegeben, selbst wenn man davon ausgeht, daß an der Entscheidung BGHSt 1, 262, 264 nicht in vollen Umfang festzuhalten ist (vgl. den Hinweis des Senats in seinen Urteil vom 17. März 1964, GA 1965, 207): Denn im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, daß es dem Angeklagten crnstlich darum zu tun war, die Lieferanten auszuschalten; auch die "symbolischen Übergabeakte" am 6. August und 23. Oktober 1963 (UA S. 21) lassen ein solches Vorhaben nicht erkennen.

Von dieser zweiten Möglichkeit muß zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden, soweit die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 246 StGB in Betracht kommt. Nach Sachlage ist nicht zu erwarten, daß die vom Landgericht offen gelassene Frage noch eindeutig zu klären ist. Der Senat kann deshalb selbst dahin entscheiden, daß der Schuldspruch wegen Unterschlagung wegfällt (§ 354 Abs. 1 StPO).

2. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Betruges im: Ergebnis nicht zu beanstanden, weil ein Vermögensschaden zur äußeren und inneren Tatscite für jede der beiden Mög-

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lichkeiten festgestellt ist. Das bedarf keiner Erörterung für den Fall, daß der Angeklagte keinen Eigentunmsübergang an die KKB annahm, Bei gutgläubigem Erwerb aber wäre das Eigentum der KKB mit einem Prozeßrisiko belastet gewesen und deshalb eine Vermögensgefährung eingetreten (BGHSt 15, 83, 86, 87). Auch diese Möglichkeit war - entgegen der Ansicht der Revision, insbesondere von Prof, Dr. Engisch (S. 2 seines Schriftsatzes v. 16. November 1965) - vom bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt, wie die Feststellungen hinreichend klar ergeben. Nach dem Urteil (UA S. 39, 40) war sich nämlich der Angeklagte bewußt, "daß

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heit darstellte". Diese Feststellung zur inneren Tatseite bezieht sich auch auf die im Urteil zuvor (UA S. 39) erörterte Möglichkeit, daß die KKB nach der Vorstellung des Angeklagten kraft guten Glaubens Eigentum erwarb; den Ausführungen ist zu entnehmen, daß der lebenserfahrene Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters auch die

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Vermögensgefährdung der KKB durch das Prozeßrisiko in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

3. Die Revision kann daher nur insoweit Erfolg haben, als die Verurtcilung wegen Unterschlagung vwegfällt. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. - Die weitergehende Revision ist zu verwerfen. Die Zurückverweisung an das lLandgericht Bad Kreuznach beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Seibert Bundesrichter Fischer Loesdau ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert Seibert

Mai Pikart