Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 613/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Kranführer Helmut H dB 4 :,: EEE: geboren am (ED : 33: in CD. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

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Der 4. Strafsenat'des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner

“ Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

5 als beisitzende Richter, Bundesanwalt BD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ie ei der Verkündung.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 10. .Juni 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

G_r_ü_n_ de:

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

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Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist das Schwurgericht zu dessen Ungunsten davon ausgegangen, daß er seinem Opfer bis zu dessen Tod ärztliche Hilfe verweigert hat, weil er nur auf sein Wohl bedacht war und verhindern wollte, daß seine verwerfliche Tat den Strafverfolgungsbehörden bekannt würde. Das aber ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe zwar eine Strafanzeige befürchtet, wenn ein Arzt geholt werde, sei aber auch deswegen gegen die Hinzuziehung eines Arztes gewesen, weil er den Zustand seines Opfers nicht für besorgniserregend gehalten habe, ist ihm nach der Begründung des angefochtenen Urteils nicht widerlegt worden. Dort heißt es nur, seine Einlassung sei nicht geeignet, ihn zu entlasten. Damit ist nicht gesagt, daß ihre Unrichtigkeit erwiesen sei. Dagegen könnte auch sprechen, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen wenige Tage nach der zum Tode des Kindes führenden Mißhandlung den Hausarzt herbeirufen ließ, als das Kind aus dem Bett gestürzt war und regungslos liegen blieb. Danach bleibt offen, daß der Angeklagte nicht allein aus egoistischen Beweggründen dem Kind ärztliche Hilfe verweigert hat. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht, wenn es jene Möglichkeit nicht übersehen hätte, zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Deshalb muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht nochmals Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob dem bisher nur zweimal, anscheinend nicht erheblich, vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände (§ 228 StGB) zugebilligt werden können, nachdem eine Reihe von Milderungsgründen, insbesondere Reue und Sühnebereitschaft, angeführt worden sind, oder ob selbst bei Versagung mildernder Umstände von der dem Angeklagten günstigeren Strafandrohung (Gefängnis) des § 226 StGB Gebrauch gemacht werden kann. Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, daß der Angeklagte sich möglicherweise noch in großer

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Erregung befand, als er auf sein Opfer erneut einschlug, nachdem er es in den abgeteilten Schlafraum gebracht und auf das Bett gelegt hatte. Dieses sein Verhalten braucht daher nicht unbedingt Ausfluß einer "erheblichen verbrecherischen Energie" zu sein, wie das Schwurgericht angenommen hat.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal