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BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 601/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

+R_601/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maurer Johann S OEEEEED zu: geboren om EEE 1939 in Kl:

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Flitner

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanvolt ih rci der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt y:.: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter EEE

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaus-

spruch.

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

1. Dic Strafkamner hat aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als Zeitpunkt der von den Angeklagten an Frau FBin Duispurg versuchten Notzucht nicht die in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluß bezeichnete Nacht zum 22, April 1963, sondern die Nacht zum 20. April 1963 festgestellt. Dadurch ist jedoch der Gegenstand der Urteilsfindung kein anderer als der in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluß beschriebene Vorgang geworden; § 264 StPO ist daher nicht verletzt.

2. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten, einen gerichtlichen Augenschein vom Tatort einzunehmen, ist rechtlich unangreifbar mit der Begründung abgelehnt worden, daß er nach den pflichtgemäßen Ermessen der Kammer zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 244 Abs. 5 StPO). Ihm stattzugeben, bestand schon deshalb kein Anlaß, weil die Lichtverhältnisse, die in dem Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat bestanden haben, nicht mehr festzustellen wären.

3. Ob die Strafkammer, wie die Revision meint, die Hauptverhandlung von Ants wegen nach § 265 Abs. 4 StPO hätte aussetzen müssen, kann unerörtert bleiben, da dic weiteren Verfahrensrügen durchgreifen. |

4. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Strafkammer die von dem Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge zu Nr. 1 und 2 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Landgericht hat den Inhalt der

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Anträge verkannt; es hat sich an ihren äußeren Wortlaut und nicht an ihren Sinn gehalten (BGH NJW 1959, 396 Nr. 18). Die Anträge richteten sich erkennbar gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Fuchs.

a) Durch die Einholung einer Auskunft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse DB über dic angemeldete Arbeitszeit der Frau ge bci der VE Bar sollte - auch für das Gericht erkennbar - bewiesen werden, daß die von Frau | FB angegebene Tatzeit, die Nacht zum 20. April 1965, nicht zutreffen könne, weil die Zeugin, die nach der Tat infolge der eingetretenen Gesichtsschwellungen nicht zur Arbeit gegangen scin will, erst an einen späteren Tag der Arbeit ferngeblieben sei. Eine solche Beweiserhebung war, entgegen der Auffassung der Strafkammer, für die Entscheidung von Be- ' deutung; denn sie wärc geeignet gewesen zu klären, ob die Bekundung der Zeugin über die Tatzeit zutraf oder nicht.

b) Das gleiche gilt für die von dem Verteidiger beantragte Vernehmung des Zahnarztes Dr. OD a1s Zeugen über den Tag der Behandlung und die dabei von Frau FW über die Ursache der Zahnverletzung gemachten Angaben. Damit wurde unter Beweis gestellt, daß die Zeugin dem Zahnarzt als Grund der Beschädigung des Zahnes nicht den nächtlichen Überfall, sondern eine andere Ursache und als Zeitpunkt der Verletzung nicht die Wacht zum 20. April 1965 angegeben habe. Auch hierdurch sollte die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttert werden. Die Strafkammer durfte deshalb den Antrag gleichfalls nicht als bedeutungslos zurückweisen.

Die für dessen Ablehnung im Urteil gegebene weitere Begründung ist unbeachtlich. Sie ist aber, wie ergänzend bemerkt sei, auch nicht frei von Widersprüchen. Einerseits hat die Strafkemmer festgestellt, daß Frau Fi infolge ihrer erheblichen Gesichtsverletzungen nach dem Überfall mehrere Tage der Arbeit ferngeblieben sei, andererseits sollen bei

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‘dieser Zeugin bereits am 24. April 1963 hinsichtlich der Tatzeit Zweifel bestanden haben, "die aus dem auch über das \ochenende laufenden gleichbleibenden Arbeitsrythnus der Zeugin erklärlich sind", so daß ihre Angaben über die Tatzeit gegenüber dem Zahnarzt keinen Beweiswert beanspruchen könnten.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die zuvor erörterten, vom Verteidiger des Angeklagten angeregten Beweiserhebungen, selbst wenn sie als Bewceisermittlungsamträge anzusehen wären, bei der hier gegebenen Sachlage die Strafkammer zu weiterer Aufklärung hätten veranlassen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).

5. Da demnach die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht auch auf der unzutreffenden Ablehnung der. unter 4.) behandelten Beweisamträge beruhen kann, muß das Urteil insoweit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die hierzu erhobene Sachbeschwerde bedarf daher keiner Erörterung. Damit kommt auch die Gesamtstrafe in Wegfall.

6. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung hinsichtlich der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärger-

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nisscs keinen Rechtsfehler ergcben. Daß die hier ausgeworfere Einzelstrafe in ihrer Höhe durch dic wegen versuchter Notzucht erkannte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte, ist zu verneinen.

Scharpenscel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal