Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.01.1966 – 5 StR 483/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Franz FE ip aus Cap Kreis Om , geboren am EB 1935 in veiiEED,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a,
Der 5. Strafsenat des DBunrässgerichishofs hat in der Sitzung ‘vom 11.Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedi . als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka " Bundesrichter "Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting | als beisitzende Richter, Staatsanwalt _ _ __ y 0 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt OERR Pam 5 u als Verteidiger, | Justizangestelltciip als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Die Revision des Angeklagten gegen das: Urteil des Landgerichts in Verden vom 12.August 1965 wird verworfen.
“- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts . mittels zu tragen.
Die nach dem 12. August. 1965. erlittene Unter-
suchungshaft wird, soweit sie drei Monate‘ übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
" = Von Rechts wegen -
NN
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Gründe§
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe dem Zeugen DEE die Geldbörse mit Gewalt weggenommen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter stellt zwar nur fest, daß der Angeklagte dem Zeugen BB iie Geläbörse entriß und alles Geld herausnahm. Diese Feststellung läßt aber hinreichend erkennen, daß der Angeklagte den erwarteten Widerstand DB durch seine Einwirkung auf dessen Körper verhindert hat. Der besonderen Entfaltung körperlicher Kraft bedurfte es dabei nicht (vgl. BGHSt 18, 329,330). Hiergegen hat auch die Revision nichts eingewendet.
Auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zur Erfüllung des Strafschärfungsmerkmals des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB genügte es, daß der Angeklagte die Waffen erst am Tatort fand (vgl. BGHSt 13,259). Er brauchte sie nicht an seinem Körper zu tragen. Der Täter führt Waffen auch dann bei sich, wenn er sie griftbereit zur Hand hat (so schon die nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 3 StR 793/53 vom 18, Februar 1954). Weder der Hammer noch. die Kabelschnur war zwar eine Waffe im technischen Sinne, d.h, ein Werkzeug, das allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen (vgl. BGHSt 4, 125,127). Jedoch kann. jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann, eine
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Waffe sein, nämlich eine solche im nichttechnischen Sinn. Weitere Voraussetzung ist dabei allerdings, daß der
Täter mindestens mit der Möglichkeit rechnet, es beim Raub zum Angriff oder zur Abwehr des Gegners zu gebrauchen (BGHSt aa0). Das aber hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Am Schluß der Schilderung des Tatgeschehens in der Baracke des Geschädigten heißt es im Urteil: "Hammer und Kabelschnur hatte der Angeklagte nach der jeweiligen Benutzung stets griffbereit in seiner Nähe,
um sie - soweit erforderlich - als Waffen zu verwenden! (UA S.8). Mit ähnlichen Worten wiederholt das Urteil diese Feststellung im Rahmen der Rechtsausführungen
(UA 8.22),
Die in diesem Zusammenhang weiterhin gegen die vermeintliche Wahlfeststellung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl, da das Landgericht eine solche Feststellung gar nicht getroffen hat.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht das gesamte Tatgeschehen in der Baracke als eine (natürliche) Handlungseinheit angesehen hat, ist ihr der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil der Angeklagte durch diese Annahme nicht beschwert ist.
Gegen die Verurteilung wegen Widerstandes gegen einen Polizeibeamten (§ 113 Abs.1 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber
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„dem in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befindlichen
Polizeimeister HB stellt mindestens eine Bedrohung mit Gewalt dar. Auch die Revision beanstandet insoweit . das Urteil nicht.
' Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler ergeben,
o.. Barstedt ı Koffka - : Schmidt
Börker Kersting