Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 17.12.1965 – 4 StR 575/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 575/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Gerhard Wilhelm 2 (EEEEE» ous DE. <ort zehoren ar ED 194°,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr.Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt ED in «sr Verhandlung, Bundesanwalt 0) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortrund vom 13. Mai 1965 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache inccreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklsgte ist wegen einer größeren Zahl von Vermögensstraftaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügendc Revision ist zum Schuldspruch offen-
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sichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch begegnet an sich keinen Bedenken. Jedoch kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht möglicherweise die Vorschrift des § 79 StGB außer acht gelassen hat.
Die jetzt abgeurteilten Taten wurden in der Zeit vom 27. September 1963 bis 3. August 1964 begangen. Nach der Bezründung des angefochtenen Urteils (UA S. 6) ist der Ange- :lagte am 9. Juni 1964 vom Amtsgericht Dortmund (81 Ds 60/60) rechtskräftig verurteilt worden. Diese Strafe ist zur Bildung einer Gesamtstrafe in das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 1964 (14 Ns 83/64) einbezogen worden. Daß sie bei der Verkündung des Urteils im gegenwärtigen Verfahren noch nicht vollständig verbüßt war, ist zwar aus der Urteilsbegründung nicht eindeutig zu entnehmen. Aber dies liegt nahe, vrenn man die Daten mit den Strafzeiten vergleicht und die Mitteilung im Urteilskopf berücksichtigt, wonach sich der Angeklagte zur Zeit der Urteilsverkündung noch in anderer Sache in Strafhaft befand. Das Landgericht hätte, wenn es sich so verhielt, die rechtskräftige frühere Gesamtstrafe in ihre Einzelstrafen auflösen und sie mit den Einzelstrafen, auf die in dieser Sache erkannt worden ist, zu zwei neuen Gesamtstrafen für die jeweils vor und nach dem 9, Juni 1964 begangenen Taten zusammenfassen müssen (RGSt 4, 53). Das hat nunmehr auf die neue Verhandlung zu geschehen,
und zwar auch dann, wenn inzwischen die Gesamtstrafe aus
dem Urteil vom 24. November 1964 vollständig verbüßt sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366). Dabei wird im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, daß die Summe der beiden neuen Gesamtstrafen die Summe der beiden früheren nicht überstei-
gen darf, Willms Flitner Mayr
Spiegel Hürxthal