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BGH Urteil vom 10.12.1965 – 4 StR 578/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Meuterer, die sich nur aus dem Griff des Beamten lösen wollen und dazu einc gewisse Kraft aufwenden, verüben keine Gewalttätigkeiten im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 122 Meuterer, die sich nur aus dem Griff des Beamten lösen

wollen und dazu einc gewisse Kraft aufwenden, verüben keine Gewalttätigkeiten im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB.

BGH, Urt. v. 10. Dezember 1965 - 4 StR 578/65 - LG Kleve

N Zu

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR 578/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

4. den Arbeiter Heinrich Anton VB aus CE dort geboren am EEE 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Betonmaurer Hans Dieter REED :u:s CB geboren am (940 in TEEEEW/Overschiesicn,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Bundesanvalt BE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 3

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. Juli 1965

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Falle der Gefangenenmeuterei nur wegen Vergehens gegen § 122 Abs. 1 StGB verurteilt sind,

b) im Strafausspruch in diesem Falle und im Gesamtstrufausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverviesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen, den Angeklagten V@punter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und wegen Gefangenenmeuterci unter Verübung von Gewalttätigkeiten (§ 122 Abs. 1 und 3 StGB) zu Zuchthausstrafen verurteilt, den Angeklagten Voss zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Re zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren.

Die Revision des Angcklagten Vgg richtet sich in den Diebstahlsfällen nur gegen den Strafausspruch, im Falle der Gefangenenmcuterei nur gegen die Anwendung des 8 122 Abs. 3 StGB. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten RW ist unbeschränkt; sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.

I. Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls richten, sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

II. Gefangenenneutcrei.

Die Sachbeschwerden beider Angeklagten sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Anwendung des § 122 Abs. 3 StGB wenden. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Vs braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Die weitergehende Revision des Angeklagten RB, der sich gegen seine Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei überhaupt (§ 122 Abs, 1 StGB} wendet, ist unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten. sich die wegen der Diebstähle vorläufig festgenommenen und in den Gewahrsam der Polizeistation Geldern eingelicferten Angeklagten äus ihren Zellen befreit, im Vorraum die Glühbirne der Deckenbeleuchtung herausgedreht und zunächst gemeinschaftlich versucht, die Außentüre gewaltsam zu öffnen. Dabei wurden sie von dem wachhabenden Polizeioberneister Ye gestört, der die Türe öffnete, feststellte, daß die Beleuchtung nicht brannte, sich laut äußerte, daß er eine Taschenlampe holen müsse und dic Tür von außen wieder verriegelte, Die Angeklagten beschlossen daraufhin, bei der Rückkehr des Beamten auszubrechen und sich an ihm vorbei nach draußen zu drängen, sobald er die Türe öffnete. Sie gingen davon aus, daß es ihnen zu zweit gelingen würde, den“ähnungslosen Beamten zu überrumpeln, und ihm auch dann zu entkormen, wenn er sie zurückzuhalten versuchen würde. Sic stellten sich sprungbereit hintereinander auf. Als Polizeiobermeister VB Kurz darauf die Tür wieder öffnete, versuchte Rn sofort, sich in gebückter Stellung an seinen Beinen vorbeizuwinden. WB erfaßte jedoch dic Situation, packte rg am Mantel und wollte ihn zurückziehen. iD ] versuchte sich loszureißen. Als ihm das nicht gelang, warf er die Arme nach hinten, ließ voich auf den Boden fallen, streifte den nicht zugeknöpften Mantel ab, kroch dabei weiter vor und entkam so dem Zugriff Wins. Der kam nicht dazu, ihn zu verfolgen, weil im gleichen Augenblick WB nach draußen drängte. Er versuchte deshalb, die Türe zuzuwerfen. Vg@ stieß sie jedoch wieder auf. Beim Zugreifen bekam der Beamte eine Hand des Ve fest zu packen. Auch Ve konnte sich indessen losreißen, wobei sein Verlobungsring vom Finger gestreift wurde, Den Ängeklagten gelang dic Flucht.

> .,

1. Mit Recht hat das Landgericht auf Grund dieses Sachverhalts auch bci dem Beschwerdcführer RW t<- fangenenmeuterci nach § 122 Abs. 1 StGB angenommen. Die Angeklagten waren Gefangene im Sinne dieser Vorschrift (RGSt 13, 254, 255). Sie waren während des Ausbruchs räunlich vereint, haben sich also zusammengerottet (RGSt 50,

85, 86); die Verbindung zweier Gefangener genügt (BGH Urt.

v. 5. November 1953 - 4 StR 812/53 -; RGSt 49, 429). Sie haben sich beide, wie für diesen Fall auch vorgeschen, aus dem Griff des Aufsichtsbeanten, der sic im Gewahrsan festhalten wollte und sie in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes gepackt hielt, mit Gewalt losgerissen oder loszureißen versucht, sich diesen gegenüber also nicht nur untätig (passiv: verhalten, sondern ihm mit einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung (aktiv) Widerstand geleistet (BGH

NJW 1963, 769; RGSt 2. 411, 412). Daß es dem Beschwerdeführer FB nicht gelang, sich loszureißen, er sich vielmehr erst aus dem Griff des Beamten befreien konnte, indem er sich nicderfallen ließ und aus dem Mantel schlüpfte, ändert daran nichts. Die Widerstandsleistung haben die Angeklagten schließlich auch mit vereinten Kräften begangen. Wenn sie auch nicht gleichzeitig sondern nacheinander daran gegangen sind, sich an dem Reanmten vorbeizudrängen, so geschah dies doch entsprechend ihrem Plan in einem so unmittelbaren Zusammenhang, daß sie sich bci ihren Vorhaben gegenseitig unterstützten, weil sich der Beamte keinem von ihnen in dem zur Verhinderung der Flucht notwendigen Maße ganz. widnen ‚konnte, Dic gegenteilige Auffassung der Revision, die straflose Selbstbefreiung geltend machen will, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Ihre Angriffe gegen die Würdigung der Aussage des Polizeiobermeisters Vs» sind unzulässig. Vcshalb der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt sein soll, ist unerfindlich.

Es beschwert die Angeklagten nicht, daß das Landgericht sie nur nach § 122 Abs. 1 StGB verurteilt und nicht auch den Abs. 2 dieser Strafbestimmung bejaht hat, der den gewaltsamen Ausbruch meuternder Gefangener behandelt.

2, Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllen die Widerstandshandlungen der Angeklagten nicht zugleich auch die Merkmale des § 122 Abs. 3 StGB.

Diese Vorschrift bedroht diejenigen unter Abs. 1 und Abs. 2 fallenden Meuterer mit Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, welche Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbesmten oder die Aufsichtspersonen verüben. Der Schwere der angedrohten Strafe muß entnommen werden, daß der Gesetzgeber unter Gewalttätigkeiten nicht jedes, sclbst unbedeutende, sit ungerechter Gewalt verbundene Handeln verstanden wissen wollte, sondern nur Gewalthandlungen. von einem gewissen Gewicht. Aus einem ähnlichen Gedanken hat dic Rechtsprechung auch den Begriff der unzüchtigen Handlung in §§ 174 ff StGB auf Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkcit beschränkt (vgl. u.a. RGSt 67, 170, 173; BEHSt 2, 163, 167; 18, 169, 170; BGH NJW 1962, 1628, 1630). Die von den Angeklagten begangenen gewaltsamen Handlungen sind keine Gewalttätigkeiten im vorstehenden Sinnc.

Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung. Mit einem Fall wie dem vorliegenden hat sich, soweit ersichtlich, weder das Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof bisher befaßt. In den Entscheidungen zu § 122 Abs. 3 StGB und dem ähnlich gelagerten Fall des § 125 Abs. 1 StGB wird übereinstimmend ausgeführt, eine Gewalttätigkeit verübe, wer gegen eine der

in diesen Bestimmungen genannten:-Personen einen körperlichen äußeren Zwang, eine natürliche Kraft in Bewegung setze, die sich mechanisch auf die Person übertragen solle (vgl. RGSt 45, 153, 156; 52,:.54, 35; 54, 88,.90; BGH NdJW 1953, 350 Nr. 14; BGHSt 12, 129, 130). Aus dieser allgemeinen Begriffsbestimmung läßt sich für die vorliegende Frage nichts herleiten, zumal allen angeführten Entscheidungen Gewalthandlungen von einem gewissen Gewicht zugrundelagen: Die Bestimmung des § 122 Abs. 3 StGB will die Aufsichtsbeamten vor den besonders gefährlichen Meuterern schützen. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesctzgeber ihren erhöhten Strafrahmen auch auf solche Meutcerer angewendet wissen wolltc, die sich, wic die Angeklagten, nur aus dem Griff des Beamten lösen wollen und dazu cine gewisse Kraft aufwenden.

Die Verurteilung der Angeklagten aus § 122 Abs. 3 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch ist entsprechend zu beschränken. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die zugehörigen Einzelstrafen und die Auf-

. heburig des Gesamtstrafausspruchs mit den Feststellungen

zur Folge.

wWillms Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal