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BGH Urteil vom 07.12.1965 – 5 StR 465/65

5. Strafsenat

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yı09 044 5 StR 465/65 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Bruno H (EmmmEEEENEED , ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 19:5 ir zug,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting - als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr iD ::

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des schwurgerichts Hannover vom 2.März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es

l. ausspricht, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,

2. die Sicherungsverwahrung anorädnet.

In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch üter die Kosten des Rechtsmittels zu Yefinden hat. |

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die nach dem 2.März 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. I. Die Verfahrensrügen sind un!egründet.

1. Die Gründe der früheren Urteile gegen den Angeklagten brauchten nicht. verlesen zu werden. Die Feststellungen über die Vortaten können auf den Angaben des

Angeklagten beruhen.

2. Das Gericht brauchte darüber, ob der Angeklagte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe noch so gefährlich sein wird, daß die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert, keinen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Vielmehr ist diese Frage grundsätzlich vom Gericht aus eigener Sachkunde zu beantworten. Es geht dabei nicht um eine ärztliche Begutachtung, sondern um eine Beurteilung gerade auf Grund der strafrichterlichen Menschenkenntnis und Erfahrung. Ülrigens kommt es auf diese Rüge hier deshalb nicht an, weil das Urteil in dem Punkte, auf den sie sich tezieht, aus sachlichrechtlichen Gründen auf-

gehoben werden muß (vgl. unten II 3). Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.

1. Was die Revision ausführt, sind fast nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf die festgestellten Tatsachen ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nicht mit Fehlern behaftet, die den Angeklagten beschweren.

2. Die Ausführungen des Schwurgerichts zu § 20a StGB lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter von Absatz 1 oder

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von Absatz 2 des § 20°, StGB ausgegangen ist. Dies allein ist zwar im Ergebnis unschädlich, weil die förmlichen Voraussetzungen des § 20:. Abs.l StGB festgestellt sind. Indessen werden die Taten des Angeklagten in den Urteilsgründen nur beschrieben, nicht aber gewürdigt. Das Schwurgericht sagt hierzu nur, daß der Angeklagte einen "unwider-Stehlichen Hang zu laffen" habe, nicht aber, daß er auch einen solchen Hang zu Eigentumsdelikten habe. Das versteht sich jedoch trotz des festgestellten bisherigen Lebenslaufs des Angeklagten nicht von selbst. Der am 9.Oktober 1959 abgeurteilte Rückfalldiebstahl soll aus einer "Art von Panikstimmung" begangen sein; die jetzigen Taten hat der Angeklagte nach Ansicht des Schwurgerichts begangen, um "seine Ausrüstung für den Finnlandaufenthalt zu vervollständigen" (UA S.19). Bisher ist deshalb nicht dargetan, daß diese Taten einem Hang zu Eigentumsdelikten entsprungen sind.

Dieser Fehler betrifft allerdings nicht die Bemessung der Freiheitsstrafe. Denn das Schwurgericht hat sie nicht dem § 20a StGB, sondern dem ordentlichen Strafrahmen entnommen. Es hat hier zum Teil sogar auf die Mindeststrafen erkannt. Daß § 20a StGB hier nicht angewendet worden ist, ergibt sich insbesondere aus der Strafe für den unerlaubten wWaffenerwerb. Obgleich das angefochtene Urteil gerade insoweit von einem Hang des Angeklagten ausgeht, hat es hier nur eine Gefängnisstrafe verhängt, die nur gemäß § 21 StGB in Zuchthaus umgewandelt worden ist.

3. Schon die unzureichende Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers führt dazu, daß die Anordnung der „icherungsverwahrung nicht bestehenbleiben kann. Hinzu kommt, daß die Anwendung des § 42e StGB im angefochtenen Urteil nur formelhaft begründet wird. Hierzu wird nur gesagt, daß das Schwurgericht

die Sicherungsverwahrung nunmehr für erforderlich halte, da von dem Angeklagten "auch zukünftig erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind und keine anderen Maßnahmen - alle bisherigen Strafen und Warnungen sind wirkungslos geblieben - in Betracht kommen, die einen Schutz der Allgemeinheit gegen ihn verbürgen". Es bedarf ausdrücklicher Erörterung, ob diese Gefahr auch noch nach Verbüßung der zehnjährigen

Zuchthausstrafe bestehen wird.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen in dem künftigen Urteil nicht wiederholt zu werden. Bei der Gesamtwürdigung muß zwischen den einzelnen Arten von

Straftaten unterschieden werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting