Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 06.12.1965 – 4 StR 558/65

4. Strafsenat

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Leitsatz

Der Vorsitzende der gemäß § 78 GVG bei einem Amtsgericht gebildeten Strafkammer wird vom Präsidium des Landgerichts bestellt.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

GVG § 78 Abs. 2 Satz 2 Der Vorsitzende der gemäß § 78 GVG bei einem Amtsgericht

gebildeten Strafkammer wird vom Präsidium des Landgerichts bestellt.

BGH, Urt. v. 6. Dezember 1965 -— 4 StR 558/65 - LG Bochum

mn. NEBEN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 4_StR_558/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Lothar 2 EEE zus Daum Kreis Rp. aort geboren an 1937;

2. den Straßenbauarbeiter Helmut VD zus

Dam. Kreis: TE ort geboren am mn EB 1955, |

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denensteilgeno men.haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt gs»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‘Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil‘ der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 9. Juni 1965 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Guns men qua Gm ame Gun mn Fün a Hu m me din

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren und einfachen Diebstahls in mehreren Fällen zu Gefängnis-

strafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer ist unbegründet. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 1965 hat Landgerichtsdirektor Dr. Kgpeeführt. Dieser war durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1964 für das Geschäftsjahr 1965 zum ständigen Vorsitzenden der beim Amtsgericht Recklinghausen gebildeten Strafkammer bestellt worden. Die Ansicht der Beschwerdeführer, daß er durch Beschluß des Präsidenten und der Direktoren gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG hätte bestellt werden müssen, geht fehl. Sie widerspricht dem einfeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 78 Abs. 2 ‚Satz 2 GVG, wo für die sog. auswärtige Strafkammer die Bestellung des Vorsitzenden ausdrücklich dem Präsidium aufgetragen ist. Diese durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I 455, 515) eingefügte Vorschrift bindet die Gerichte, gleich welche sachlichen Erwägungen ihr zugrundeliegen mögen. Sie ist weder verfasgungswidrig noch verletzt sie zwingende Grundsätze des Gerichtsverfassungsrechts. Sowohl die Versammlung der Direktoren als auch das Präsidium sind unabhängige Körperschaften der gerichtlichen Selbstverwaltung und entscheiden als solche bei der Bestellung der Kammervorsitzenden. Zu einer anderen Auffassung nötigt auch nicht die Entscheidung BGHSt 18, 176. Diese befaßt sich nur mit der Frage, wer ständiger Vorsitzender einer gemäß § 78 GVG gebildeten Strafkammer sein kann, besagt aber nichts darüber, wer den Vorsitzenden einer

solchen Strafkammer zu bestellen hat. Dazu bestand im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung kein Anlaß.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge 1äßt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. In den schriftlichen Strafzumessungsgründen hat die Strafkammer die Namen der Angeklagten verwechselt. Dieser offensichtliche Diktat- oder Schreibfehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten Br ausgewirkt, wie die Höhe der verhängten Strafen zweifelsfrei ergibt.

willms Flitner Mayr

Sanders Hürxthal