Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 03.12.1965 – 4 StR 89/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Bu 2167 011

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maler Wilneım 1 zus ) 00001 dort geboren ar EEE 1915, |

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, April 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundssrichter Dr. Dr. Spiegel

- als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BD

als Vertreter der Bundesamaltschaft,

Justizangestellter 9% _ als Urkundsbeanter der Ges chäftsstelle,

für Recht erkannt: |

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. Dezember 19653 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanögericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1, Die Verfahrensrüge entspricht nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.

2. &) Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Die Strafkemner hat zwar angesichts des festgestellten planmäßigen Vorgehens des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu Recht verneint, soweit Enthemmung allein durch den genossenen Alkohol infrage steht. Sie hat aber nicht erörtert, ob die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht, sein Tun sei unerlaubt, zu handeln, sus anderen Gründen erheblich gemindert gewesen sein könnte. Diese Prüfung war nach den Urteilsfeststellungen über die früheren Straftaten des Angeklagten geboten, Seit 1935 ist er fünfnal wegen Sittlichkeitsdelikten vorbestraft, darunter viermal wegen gleichgeschlechtlicher Verfehlungen. Dies hätte die Strafkammer bei der Prüfung der, etwaigen geminderten '

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Verantwortlichkeit berücksichtigen müssen (BGHSt 14, 30; Gieso, Homosexuelle Fehlhaltungen und Perversionen, in Boiträge zur Sexualforschung 1963, S. 32, 38, 40). Erweisen sich als Ergebnis der bisher unterlassenen Prüfung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben oder lassen sio sich nicht sicher ausschließen, so wird das Landgericht zu erwägen haben, ob dennoch eine Milderung der Strafe zu unterbleiben hat, atwa weil der Angeklagte hei der abgeurteilten Tat mit Überlegung und Umsicht vorgegangen ist und ihm die Unrschtmäßigkeit seines Handelns nachärücklich und mit der im angefochtenen Urteil angenommonen Wirkung zum Bewußtsein gebracht werden muß. Bei einvandfrei feststellbarer verminderter Zurechnungsfähigkeit

(§ 51 Abs. 2 StGB) des Angeklagten wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42 b StGB zu prüfen haben. Auch während des Strafvollzugs liegt es dann nahe, soweit möglich und angebracht, mit geeigneten ärztlichen Maßnahmen der Wiederholungsgefahr im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit entgegenzwirken.

Jagusch . Krumme . ' Börtzler Mayr Spiegel