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BGH Urteil vom 03.12.1965 – 4 StR 512/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A 2/6 4_StR_512/65 URTEIL

in der Straisache

gegen

den Elektromechaniker Harald S EEE zus 1 AED: scvoren an 1927 in CE, zur zit

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags. _

Der 4. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat MW vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 27. April 1965 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanvaltschaft trägt die Staatskasse.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit dem 28. April 1965 auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die Staatsanvwaltschaft erhebt nur die Sachrüge. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

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1. Soweit bei der Beanstandung der Feststellungen zum Tathergang die Aufklärungsrüge erhoben wird, geschieht dies in unzulässiger Form. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen (RGHSt 2, 168),

2. Die Rüge, das Schwurgericht habe einen Beveisamtrag auf Vornahme einer Rekonstruktion des Tatablaufs am Tatort nur unvollkommen beschieden, greift ebenfalls nicht durch. Ausweislich des Protokolls ist ein solcher Bevweisamtrag nicht gestellt worden. Im übrigen mußte sich das Schvurgericht auch nicht etwa von Amts wegen zu einer solchen Beweisaufnahme am Tatort gedränst fühlen. Die Begründung, die das Urteil auf UA S. 11 dafür gibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

3. Das Schwurgericht hat bei der Feststellung dcs Sachverhalts nicht die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sondern aus Gründen, die es näher darlegt, allein die davon abweichenden Angaben des Angcklagten vor dem Haftrichter zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt in

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diesem Zusammenhang, die vom Schwurgericht Icestgestellten Tatsachen wichen vom Vernehmungsprotokoll des Haftrichters ab und erhebt, da nicht zu erkennen sci,. woher das Gericht seine Feststellungen also genommen habe, die "Aufklärungsrüge". Der Angriff geht fehl:

a) Für eine Aufklärungsrüge fehlt es an den erforderlichen sachlichen Angaben (BGHSt 2, 168). Soweit in den Ausführungen der Revision die Rüge ciner Verletzung des § 261 StPO erblickt werden könnte, dringt auch diese nicht durch. Es ist zwar richtig, daß im Vernehmungsprotokoll des Haftrichters nichts darüber gesagt ist, daß die Pistole beim Eintritt des Angeklagten in das Wohnzimmer schon entsichert gewesen sci, auch nichts darüber, daß der Angeklagte schon beim Aufsuchen des Schlafzimmers üen En#schluß gefaßt habe, auf Tg :ı schießen. Andererseits enthält das Geständnisprotokoll zu diesen beiden Punkten aber auch keine von diesen Feststellungen abweichenden Angaben. Es handelt sich ersichtlich um ergänzende Feststellungen, die das Schwurgericht daraus herleiten konnte, daß der Angeklagte nach seinen Angaben im Geständnis dic Pistole (sogleich) auf sein Opfer abfeuerte, als dieses seine Zumutung, dic Briefe zu lesen, mit Entschiedenheit zurückgewicsen hatte. Es besteht deshalb kein Anhalt und erst recht nicht die für eine Verfahrensrüge erforderliche Gewißheit dafür, daß das Schwurgericht bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Wortlaut des Geständnisprotokolls ausgegangen ist und damit gegen § 261 StPO verstoßen hat. Im übrigen ist der Tatrichter nicht gehindert, aus dem zugegebenen äußeren Sachverhalt Schlüsse auf die innere Tatseite zu ziehen.

b) Der Angriff ist auch als (nur aus dem Inhalt des Urteils ableitbare und nicht auf andere Aktenteile zu stützende) Sachrüge unbegründet. Da die Feststellungen weder in sich widerspruchsvoll sind, noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufveisen, ist der Senat an sie gebunden.

4. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben hat, war seine Revision zu verwerfen.

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Sie ist unbegründet. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte in einer depressiven Stimmung, in der ihm seine lage als ausweglos erschien, zu dem spontanen Entschluß kam, auf Leiper zu schießen. Die Tat sei nicht bestimmt gewesen von Haß oder Rachegefühlen, auch nicht von dem Bestreben, den Ehemann der Geliebten zu beseitigen, damit der Weg zu ihr frei sei. Wenn das Schwurgericht aufgrund dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung daher niedrige Beweggründe i. S. des § 211 StGB nicht erkennen kann, so ist darin kein Rechtsirrtun zu sehen, Dafür, daß, wie die Revision der Staatsanwaltschaft meint, das Schwurgericht es in rechtlich zu beanstandender Weise unterlassen habe, zu prüfen, ob der Angeklagte "nicht gleichwohl" aus einem niedrigen Bewveggrund gehandelt habe, ist nach dem Urteilszusamnenhang nichts ersichtlich. Gerade der von der Revision angeführte Umstand, daß dem Angeklagten bei der Stral-

zumessung erschwerend angerechnet wurde, er habe "bedenkenlos den Ernährer zweier Kinder getötet", zeigt, aaß dem Schwurgericht die Früfung des Sachverhalts auch aus dieser Sicht nicht verschlossen war. Um jedoch zu beurteilen, ob die Beweggründe "niedrig" sind, darf nicht eines ihrer Elemente aus dem Zusammenhang mit

den anderen gelöst für sich allein bewertet werden. Tenn eine solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötunssbeweggrund als Ganzes erstrecken. Denmgemäß muß die Vic]lheit der den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie sie wirklich bestimmend geworden ist, der Beurteilung unterzogen und dabei besonders berücksichtigiwerden, wodurch der Tötungsentschluß seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat. In dieser Hinsicht ist entscheidend, daß das Schwurgericht nach ersichtlich vorgenommener Würdigung sowohl der Gesamtumstände der Tat wie der Antriebe des Täters dazu der Überzeugung war, daß der Angeklagte infolge seiner "tiefen Enttäuschung und Verzweiflung" sich im Zeitpunkt der Tat nicht über die Umstände klar gewesen ist, die die Tötung als aus niedrigen Beweggründen begangen erscheinen lassen könnten. Zwar brauchen die Beweggründe, die den Konkreten Betätigungswillen auslösen, nicht Gegenstand längerer Überlegungen zu sein. Der Täter muß aber ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, Den Urteilsgründen zufolge, dic eine depressive Verfassung, verbunden "mit einer gewissen Erregung", feststellen, war dies nach der Überzeugung des Schwur-

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erichts jedoch nicht der Fall.

Mithin war auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, als unbegründet zu ververfen.

Willms Flitner Sanders

Spiegel Hürxtnal