Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 30.11.1965 – 1 StR 480/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2067 080 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Gustav vw ED ..: SE, geboren am 1911 ir CE (Ostpreusen), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.&

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. ) in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Wei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1965 wird mit den Feststellungen aufgehoben:

1. auf die Revision des Angeklagten im gesamten Strafausspruch;

2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft,soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitgverbrecher wegen fortgesetzter Unzucht mit jeweils einem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern, zu vier Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung 'angeordnet. Diese Entscheidung greift der Angeklagte im ganzen und die Staatsanwaltschaft insoweit an, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet, aber ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Beide Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

1. Die verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Das Merkmal des Verführens im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB hat das Landgericht erkennbar darin gefunden, daß der Beschwerdeführer den Jungen bei den Spazierfahrten mit seinem Auto mitnahm, ihm ähnliche Fahrten, insbesondere nach Frankfurt (Main) zum Besuch des Zoos versprach und ihn dadurch geneigt machte, sich die als unanständig empfundenen Berührungen vorläufig weiter gefallen zu lassen.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Mit Recht beanstandet der Angeklagte als Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet habe, ohne ihn gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten als anwendbares Strafgesetz § 20 a StGB, aber nicht 8 42 e StGB genannt. Danach mußte der Beschwerdeführer damit rechnen, daß er als gefährlicher Gewohnheitsberbrecher verurteilt und daß die Strafen nach § 20 a StGB geschärft werden könnten. Entgegen der Annahme des Urteils brauchte der Angeklagte jedoch nicht ohne weiteres zu gewärtigen, daß die Strafkammer erwägen könnte, die öffentliche Sicherheit erfordere seine Sicherungsverwahrung, und daß sie deren

- 4A -

Anordnung in Betracht ziehen könnte. Hierzu hätte es nach

§ 265 Abs. 2 StPO vielmehr eines Hinweises auf § 42 e StGB

und die darin vorgesehene Rechtsfolge bedurft. Was für Berufs. verbot und Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist (BGHSt 2, 85; 18, 288), gilt für die noch einschneidendere Sicherungsverwahrung erst recht.

b) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält der Strafausspruch im ganzen nicht stand. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer nach § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Die bisherigen Feststellungen tragen die Anwendung dieser Bestimmung nicht. § 20 a Abs. 1 StGB setzt mindestens zwei rechtskräftige frühere Verurteilungen voraus, Nach seinem Sinn muß die zweite dieser Taten nach dem Eintritt der Xechtskraft des ersten Urteils begangen sein (BGHSt 7, 178 mit weiteren Nachweisen). Ob das hier zutrifft, kann dem Urteil nicht entnommen werden, da es nicht mitteilt, wann die Verurteilung vom 14. August 1959 rechtskräftig gevorden ist und wann der Angeklagte die dem Urteil vom 23. Mai 1962 zugrunde liegenden Verfehlungen begangen hat.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Schuldspruch, die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe nicht an, sondern wendet sich nur gegen die Verhängung der Sicherungsverwahrung und gegen die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Die Verfahrensbeschwerde, § 265 StPO sei verletzt, ist nicht imnerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 345 StPO a.P. (Art. 14 Abs. 10 StPÄG) erhoben und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist insoweit unbegründet.

Zutreffend bemängelt die Staatsanwaltschaft jedoch, daß das Landgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Der Tatrichter hat die in § 42 m StGB aufgeführten

4

-5.

Voraussetzungen offensichtlich als gegeben angesehen. Nach dem Gesetz hätte er daher dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entziehen müssen (BGHSt 5, 168, 176; VRS 6, 354, 356). Die Erwägung, der Sicherungszweck der Maßregel könne durch die umfassendere Sicherungsverwahrung bereits als erreicht angesehen werden, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil deren Anordnung zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters noch nicht endgültig war. Außerdem sind die Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis zwei in Voraussetzungen und Wirkung ganz verschiedene Sicherungsmaßregeln. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann auch für immer untersagt werden, eine Möglichkeit, die hier nicht außer Betracht lag. In diesem Fall würde die Entziehung der Fahrerlaubnis noch fortwirken, wenn der Angeklagte nach Erreichung des Verwahrungszwecks aus der Sicherungsanstalt wieder entlassen wäre (vgl. §§ 42 m, 42 n, 42 f StGB). Daher lag kein Grund vor, hier von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, die Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebeneinander anzuoränen (§ 42 p StGB). ,

-6 -

Für die neue Verhandlung wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 673 Nr. 16, MDR 1957, 562 Nr. 45 und BGHSt 1, 103, 105, 342 sowie GA 1962, 339 (= 22 KLs 163/61 LG Saarbrücken) hingewiesen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Mai