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BGH Urteil vom 30.11.1965 – 1 StR 444/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 5: Abs. 2 StGB für angemessen, so muß er sie bei der Bestimmung der Einzelstrafm berücksichtigen; er darf sie nicht erst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in Betracht ziehen.

Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein

Veröffentlichung: ja Ziff. 3 StGB §§ 5: Abs. 2, 74

Hält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 5: Abs. 2 StGB für angemessen, so muß er sie bei der Bestimmung der Einzelstrafm berücksichtigen; er darf sie nicht erst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in Betracht ziehen.

BGH, Urt. vom 30. November 1965 - 1 StR 444/65 - LG Bamberg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_444/65 URTEIL in der Straisache gegen

den Verkzeugmacher H L aus B dort geboren am ‚„ zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Eundesanwalt Dr. K in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Kr bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanvaltschait, Rechtsanwalt, beim‘Bundesgerichtshof:Dr. S aus K als Verteidiger, Justizangestellter Z als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben - mit Ausnahme des Schuldspruchs vegen zweier Diebstähle im Rückfall, der bestehen bleibt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und untscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Revision des wegen drei fortgesetzter Betrugstaten im Rückfall und wegen zweier Diebstähle im Rückfall verurteilten Angeklagten ist im wesentlichen begründet.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen zweier Diebstähle im Rückfall.

2. Ebenso rechtfertigen die Feststellungen die Wertung der in Abschnitt IV ., 2, 4, 6 bis 14 des Urteils geschilderten Handlungen des Angeklagten je als Betrug im Rückfall.

Die kinzeltaten hat die Strafkammer zu drei fortgesetzten Verbrechen zusammengefaßt. D:.s würde, wie der Tatrichter richtig erkannt hat, voraussetzen, daß der Beschwerdeführer jede dieser Verbrechensreihen auf Grund eines besonderen Gesamtvorsatzes begangen hätte. Der Angeklagte müßte also drei verschiedene solche Entschlüsse gefaßt haben, die jeweils die von ihnen ausgelösten Handlungen zwar nicht in allen Kinzelheiten, wohl aber deren Gesamterfolge in ihren wesentlichen

Umrissen umschlossen.

Ausreichende Feststellungen über drei derartige verschiedene und voneinander abgegrenzte Entschlüsse hat das Landgericht nicht getroffen. Das Urteil schildert zwar einleitend, daß der Angeklagte von Mitte November bis Anfang Dezember 1964 entsprechend einem vorgefaßten Plan Geschäftsleute, die er kannte, aufsuchte und von ihnen unter unwahren Angaben und unter Rückzahlungsversprechen, die er von vornherein nicht einzuhalten beabsichtigte, Geld borgte. Dann, nach wie vor arbeitsscheu und ohne Einkünfte, habe er sich "auf andere Weise" Geld verschaffen wollen, nämlich indem er wiederum mit teils ihm bekannten, teil aber auch ihm bisher unbekannten (Ge-

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werbetreibenden größere Geschäfte für eine angeblich seinem Vater gehörende Schleiferei abschloß oder anbahnte, ohne

dazu bevollmächtigt zu sein, und indem er von diesen so vertrauenssclig genachten Personen Geld erschwindelte. Über den - nach der Tatzeit jedenlalls während der Verübung der zweiten Betrugsserie gefaßten - Vorsatz, von dem Zechgenossen Ku unter unwahren Angaben nach und nach Geld zu borgen, sagt das Urteil überhaupt nichts. Diese allgemeinen Darlegungen sind unklar und nicht widerspruchsfrei. Nach den Ausführungen des Urteils zu den einzelnen Taten verschaffte der Angeklagte sich Geld und Stundung der Zechschulden im großen genzen von Anfang an auf eine ähnliche Art und nicht etwa von Anfang Dezember 1964 ab auf andere \leise als vorher. Die ungenügende Klärung der inneren Tatseite hat dem Landgericht dann auch Schwierigkeiten bei der Zuordnung der einzelnen sträibaren Handlungen zu den drei Verbrechensgruppen bereitet So ist nicht recht verständlich, weshalb die Strafkamnmer die Fälle Heinrich M und Hans Ma IV 1 und ;2) zwei verschiedenen Fortsetzungstaten zugerechnet hat, obwohl sie sich in ihrer Begehungsweise sehr ähneln. In den Fällen G:

und B (IV 4 und 6) verwandte der Beschwerdeführer

die Inaussichtstellung einer Betriebsfeier als Täuschungs- "lttel; gleichvohl hat das Landgericht diese Taten der ersten und nicht etwa der zweiten Betrugsreihe zugewiesen, die sich nach der einleitenden Bemerkung des Urteils aber gerade durch die Verwendung dieses Täuschungsmittels von den vorher verübten strafbaren Handlungen unterscheiden sollte.

Durch diesen Rechtsfehler kann der Angexlagte beschwert sein, weil er, wenn er überhaupt auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte, möglicherweise nur einen fortgesetzten Betrug im Rückfall begangen hat.

3. Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsirrtuf' Die Strafkamner hat angenommen, der Beschwerdeführer habe all®

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strafbaren Handlungen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigxelt begangen. Sie hat darin einen Grund gesehen, die Strafen in gewissem Umfang nach § 5: Abs. 2 StGB zu mildern. Diesen Strafermäßigungsgrund hat das Landgericht, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, bei der Bildung der Gesamtstrafe,

und nur hier berücksichtigt, bei der Festsetzung der „inzelstrafen aber außer Betracht gelassen. Das begegnet rechtlichen Bedenken.

Wie die Voraussetzungen, so. können auch die Folgen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB stets nur in Bezug auf die verübte Tat, bei mehreren Taten also getrennt auf Jede einzelne von ihnen bestimmt werden. Das folgt aus den Vesen der Strafe als solcher; denn sie wird verhängt wegen einer bestimmten Tat und wird bemessen nach dem Grad der in dieser Tat enthaltenen Schuld. Schon deshalb muß ein Gericht, das mehrere Rechtsbrüche abzuurteilen hat, stets zunächst bestimmen, welche Strafe der Täter für jede einzelne Tat unser Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe verdient haben würde. Auch gewinnt das Gericht, wie in der Rechtsprechung seit lanzem anerkannt ist (RsprRGSt 1, 102, .:03; RGSt 2, 235; 25, 297, 308; BGH IM StGB § 74 Nr. 4), nur so eine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die Bil«ung der Gesanmtstrafe; diese besteht nämlich in einer «rhöhung der verwirkten schwersten Strafe; ihr Maß darf den Betrag der verwirtten Linzelstrafen nicht erreichen (§ 74 StGB). Außerdem ist der Ausspruch über Jede „inzelstrafe eine seluoständige, der Rechtskraft fähige richterliche „ntscheidung (BGHSt 1, 252, 254; 4, 345). Die winzelstrafen sind nicht bloße Rechnungsgrößen der Gesamtstrafe, sie gehen nicht unerkennbar in ihr auf, sondern behalten ihre Eigenständigkeit. Volle eigene Bedeutung gewinnen sie sogar zurück, wenn sie wiederaufleben bei Teilaufhebung im Rechtsmittelweg, im Wiederaufnahnmeverfahren oder auch b102 bei Auflösung der Gesamtstraie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe. Gerade solche Fälle zeigen, daß das Gericht auch den

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Strafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB stets, selbst dann, wenn der Täter alle Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat und wenn alle Strafen deshalb in demselben Maß zu mildern sind, bei der Festsetzung der kinzelstralen berücksichtigen muß und nicht erst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in Betracht ziehen darf. Andernfalls entstünden in all

den angeführten Fällen kaum überbrückbare Schwierigkeiten. Daher ist es hier rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB erst bei der Ge-

samtstrafe hat eintreten lassen.

Danach kann nur der Schuldspruch wegen der beiden Diebstähle im Rückfall bestehen bleiben. Im übrigen muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und untscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.

Hübner j Seibert Fischer Loesdau Mai