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BGH Urteil vom 26.11.1965 – 4 StR 519/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

- —u mn um u

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Elektrotechniker Walter-Heinrich 5 iii üus rc. schorcn an EEE 1921 in CE, x::. NEE Ostp:. .

2. die Hausfrau Elisabetn SD zus zen CE; zchoren =: GEN 921 :: zog

wegen Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vcm 6. Dezember 1965, an denen. teilgenonnen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straikammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung je einer früheren Strafe zu je einer Gesamtgefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt, wobei es die gegen die Ehefrau SEE erkannte Treiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die gegen die Verurteilung erhobenen Einzelangriffe der Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Jedoch haben die Rechtsmittel darum Erfolg, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht mit genügender Bestimmtheit erkennen lassen, daß die F@9-Bank durch die Gewährung des Darlchens einen Vermögensschaden erlitten hat.

Ob ein Vermögensschaden oder eine einem solchen gleichstehende Vermögensgefährdung eingetreten ist, zeigt ein Vergleich des Gesamtvermögens des. Gläubigers vor und nach der Darlehensgewährung. Es kommt darauf an, welchen ‚ert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens im Verhältnis zu diesem hat. Sind die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche des Dartehensgebers dem Gegenstand des Darlehens nicht gleichvertig, hat aber der Darlehensnehmer zur Sicherung dieser Ansprüche Sicherheiten gegeben, so bedarf es ciner besonderen Prüfung, ob die Sicherheiten vollvwertig sind und die Gegenforderungen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Tarlehensbetrage gleichwertig machen. Dabei werden minderwertige Gegenforderungen des Darlehenssläubigers dem Gegenstande des Darlehens regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichvertig, die dem Zugriff

des Gläubigers bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen unmittelbar und erfolgreich zugänglich sind. Das kann unter Unständen durch Bestellung vollwertiger Faustpfänder, durch rechtswirksame und ausreichende Sicherungsüberceignung oder durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines zahlungsfähigen Dritten erreicht werden. Dagegen sind Sicherheiten, bei denen der Darlehensgeber erst einen Rechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden muß, um zu seinem Geld zu kommen, in der Regel auch bei ausreichendem Wert der Sicherheiten dann kein vollvwertiger Ausgleich der an sich mindervertigen Gegenforderungen des Darlehensgebers, wenn deren Befriedigung aus den Sicherheiten schließlich zu erwarten ist (BGHSt 15, 24, 26 f, 28; BCH NIW 1964, 874 Nr. 15; RGSt 74, 129, 130/131). & |

Der Tatrichter muß das im Einzelfall prüfen. Das hat das Landgericht unterlassen, obwohl seine Feststellungen zu einer solchen Prüfung Anlaß gaben. Der Bürge Schub galt als "genügend kreditwürdig" (UA S. 11). Er ist von der F@ß@-Pank inzwischen in Höhe von rund 38 000 DM in Anspruch genommen worden, nachdem der Angeklagte Walter E] das Darlehen durch Einlösung von ihm gegebener Wechsel bis auf einen Betrag von 32 652,18 DM zurückgezahlt hatte, Ob die Fe Bank den Bürgen mit Erfolg in Anspruch genommen hat, ob Schub etwa, venn er als selbstschuldnerischer Bürge in Anspruch genormen worden sein sollte, alsbald nach dem Ausfall der Tarlehensnehner Eheleute wu gezahlt hat (§ 773 RGB), läßt das Urteil nicht erkennen.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges kann darum nicht aufrecht erhalten bleiben, weil der Vermögensschaden der MB-Bank bislang nicht ausreichend festgestellt worden ist,

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung mit Rücksicht auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Schub ein vollendeter Betrug der Angeklagten nicht feststellen lassen, so wird das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des versuchten Betruges zu prüfen haben. Ein solcher würde vorliegen, wenn die Angeklagten in Verbindung nit Hp, : ikuEES und DB, wie es nach den bisherigen Feststellungen den Anschein hat, zunächst versucht haben sollten, das Darlehen von der T@p-Bank ohne äie Bürgschaft des Schub zu erhalten,

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung der Angeklagten, sci es wegen vollendeten sei es wegen versuchten Betruges, Kommen, so wird es bei der Strafzumessung folgendes beachten müssen: Im angefochtenen Urteil ist bei dem Anseklagten "alter SC "die erhebliche Zahl sciner “orstrafen" strafschärfend berücksichtigt (UA S. 15), »egoch nicht sesagt, worauf sich diese Vorstrafen berad der inneren Verbundenheit zwischen dem Täter und zer zur Aburteilung stehenden Tat bedeutsam(vgl. BGH 3 Stk 101/53 vom 17. September 1953 bei Dallinger “ii 1954, 18).

CD, DT

Das Landgericht wird ferner im Falle einer erneuten Verurtcilung der Angeklagten bei der Bildung der Gesemtstrafen hinsichtlich der in diese einzubezichenden früheren Verurteilung. der Angeklagten die nach § 79 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 StGB erforderlichen näheren Angaben zu machen haben. Dicesc fehlen in dem aufgchobenen Urteil.

willns Flitner Mayr

Sanders Hürxthal