Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.11.1965 – 2 StR 440/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2081 098 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 440/65 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Bergmann Javuzo D ED zus AU. zeboren am EEE 940 in ZEEEED Türkei, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags u.&.
- 2. “f
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 17. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel zu fünf Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
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Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Angaben der Zeugen Tg® und CB. soweit diese sie beschworen haben, vom Schwurgericht bei der Urteilsfindung als eidliche Aussagen gewürdigt worden sind. Wie sich aus dem Urteil ergibt, sind beide Zeugen verdächtig, an der Schlägerei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer nach dem Vorwurf der Anklage den Peter GB durch Messerstiche getötet hat, und damit an der jenem zur Last gelegten strafbaren Handlung des Raufhandels beteiligt gewesen zu sein. Dieser Verdacht einer Beteiligung führte zu einem Vereidigungsverbot gemäß § 60 Nr. 3 StPO, und zwar auch insoweit, als Gegenstand der Aussagen Vorgänge waren, die allein die Beschuldigung des Totschlags betrafen; denn es handelt sich um eine Tat i.$. des § 264 StPO, so daß eine teilweise Beeidigung nicht in Betracht kam. Das Schwurgericht hätte deshalb die Aussagen der beiden Zeugen, obwohl sie vereidigt worden waren, bei der Beweiswürdigung als uneidliche werten müssen (vgl. RGSt 28, 111; 56, 94; BGH NJW 1952, 114).
Daß das Urteil auf dem Yerfahrensmangel beruht, ist nicht auszuschließen. Zwar hat das Schwurgericht, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur auf Grund der eidlichen Angaben der Zeugen TB una cilBsevonnen, sondern auch auf Grund der Geständnisse, die der Angeklagte im Laufe des Ermittlungsverfahrens teils bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen, teils in Briefen an einen Bruder und an einen Bekannten abgegeben hat. Daß aber diese Geständnisse allein dem Schwurgericht für die Bejahung der Schuld des Angeklagten genügt hätten, 1äßt sich den Darlegungen des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen. Im Anschluß an die Erörterung der Zeugenaussagen, die u.a. gerade deshalb als zuverlässig und zutreffend bezeichnet werden, weil Tg und Ci ihre Angaben "ohne Zögern beschworen'" hätten, heißt es im Urteil, daß das Gericht in seiner Überzeugung von der Richtigkeit jener Be-
kundungen durch das eigene Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren "bestärkt" werde, und in dem die Beweiswürdigung abschließenden Satz werden die Geständnisse und die Bekundungen der Zeugen Tee und Ci leichwertig nebeneinander als die Umstände angeführt, durch welche "die Täterschaft des Angeklagten zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist". Hiernach bleibt die Möglichkeit offen, daß die Berücksichtigung der Zeugenaussagen und deren Wertung als eidliche die Urteilsfindung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. I.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, so daß die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Behandlung bedürfen.
Es sei jedoch bemerkt, daß einer Verwertung der Briefe des Angeklagten als Beweismittel der von der Revision geltend gemachte "Schutz der Intimsphäre" nicht entgegensteht, Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwieweit das "Recht eines Angeklagten an seiner Intimsphäre" ein Beweisverbot in Bezug suf private Aufzeichnungen auszulösen vermag; denn selbst bei Zugrundelegung der Auffassung, zu der sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 19,325 hinsichtlich der Verwertbarkeit von tagebuchartigen, mit der Persönlichkeitsphäre des Verfassers verknüpften Aufzeichnungen bekannt hat, kommt hier ein Beweisverbot bezüglich der Briefe
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des Angeklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil er
sie nicht vor dem Bekanntwerden durch Dritte hat ausschließen, sondern sie gerade zur Kenntnis anderer Personen hat
bringen wollen und auch gebracht hat.
Baldus Dotterweich Scharpensee
Meyer Henning