Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 19.11.1965 – 4 StR 547/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3_252_22113 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Appreteur Harry SC zus DEE zeboren arı EEE :950 in HE. xrci: VE

wegen Diebstahls i. R. Us.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willims als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Juni 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

un mn un un a mu den ur mn mr un me

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren Beschuldigungen wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zucht-

haus verurteilt, Scine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision bleibt ohne Erfolg.

Weder die — vom Angeklagten im einzelnen nicht angegriffene -— Verurteilung wegen versuchten noch die Verurtoilung wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall gibt zu Bedenken Anlaß. Insbesondere gehen die Ausführungen der Revision fchl, der Angeklagte habe statt wegen Diebstahls im Rückfall nur wegen Unterschlagung verurteilt werden dürfen. Dabei handelt es sich um folgenden Sachverhalt:

Der Angeklagte ging am 19. Februar 1965 gegen 17.00 Uhr zusammen mit dem stark betrunkenen Josef Me über den Bahnhofsvorplatz in MED 41: VE: igarcetten aus sciner Manteltasche hervorholte, fiel seine Geldbörse zu Boden. Der Angeklagte hob sie schnell auf, entnahm ihr 53 DM und steckte sie sogleich oder etwas später wieder in die Manteltasche WE .

Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl und nicht als Unterschlagung gewertet. Denn der Gevahrsam Mi an der Geläbörse war noch nicht verloren gegangen, als der Angeklagte diese an sich nahm. Solange die eben zu Boden gefallene Geldbörse noch in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe lag und seiner sinnlichen Wahrnehmung jederzeit zugänglich war, hatte er die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über sie weiter auszuüben (BGHSt 4, 210, 211; RGSt 50, 183, 185). Dies entspricht bei der Gestaltung des vorliegenden Falles der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens (BGH GA 1962, 77, 78; vgl. Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rdz. 21 zu § 242 StGB). Dem steht nicht entgegen, daß Me stark betrunken war, da das Bewußtsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung

-4-

nicht erforderlich ist und MW selbst im Zustand der Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams seiner in seiner unmittelbaren körperlichen Nähe befindlichen Sachen geblieben wäre (BGHSt 4, 210, 211; RGSt 50, 46, 48; 56,

207).

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb in diesem Fall rechtsfehlerfrei wegen Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244 StGB verurteilt. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist seine Revision zu ver-

werfen.

willms Flitner Mayr Sanders Spiegel