Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 16.11.1965 – 1 StR 304/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
OD
BUNDESGERICHTSHOF 2055 9;
x CH
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 304/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufnann Günther HOED zu: NEED. zeboren am ED 1922 in u >.
wegen Betrugs.
BL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart
als beisitzende Richter,
dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter DB
für Recht erkannt:
Berichtigt durch
anhängsenden Beschluß
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanvwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 2%. November 1965|ivom 16. Februar 1965 mit den Feststel-
lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grü de:
Gegen den Angeklagten Günther HB und seinen Vater, den Weingroßhändler Georg Hgg ist das Hauptverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges in zwei Fällen
eröffnet worden. Die Anklage hat ihnen zur Last gelegt, in zwei Entschädigungsverfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten in Koblenz durch falsche Angaben über abhandengekommen Mengen von Faßholz und Weinflaschen ungerechtfertigte Entschi. digungsleistungen in Höhe von 82.500.-- DM und 10.000.-- Di erwirkt zu haben. Von diesem Schuldvorwurf hat das Landgericht beide Angeklagte freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Gencrulbundesanwalt vertreten wird, wendet sich nur noch gegen die Freisprechung des Angeklagten Günther HBvon Vorwurf des Betruges bei Anmeldung eincs Schadens für Holzverluste. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
Zur Bewilligung und Auszahlung der Vergleichssumme von 82.500.-- DM, welche die Entschädigungsansprüche der Firma Georg HD KG für abhandengekommenes Faßholz abgelten sollte, ist es nach den Urteilsfeststellungen dadurch gekonmen, daß der zuständige Sachbearbeiter des Landesentschädigungsamts Koblenz durch unrichtige Angaben im Entschädigungsamtrag getäuscht worden ist. In der Begründung des vom Angeklagten verfaßten Antrags war nönlich u.a. ausgeführt, auf dem von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Betriebsgclände der Firma in DEE sei nach Aussagen von Zeugen in den Jahren 1949 bis 1951, abgesehen vom Vorhandenscin eines Zaunes und eines aus Eichenholzbohlen gebildeten Bodenbelags, "noch Holz gestapelt gewesen", während in Wirklichkeit, wie der Angeklagte wußte, nach Frühjahr 1946 auf den Lagerplatz in Dow jedenfalls kein gestapeltes Eichenholz mehr vorhanden war. Das Landgericht ist jedoch der Ansicht, der Angeklagte könne trotzdem deshalb nicht des Betru-ScS überführt werden, weil sich nicht mit Sicherheit fest-
stellen lasse, daß die Firma Georg He KG durch die gewährte Entschädigung einen rechtswidrigen Vermögensvortcil erlangt habe. Es sei nämlich nach Lage der Sache nicht ausgcschlossen, daß der Firma auch bei Darlegung des wahren Sachverhalts zumindest ein Anspruch in Höhe der ausgezahlten Entschädigungssumme von 82.500.-- DM zugestanden habe. Jedenfalls könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er an die Berechtigung der im Vergleichsveg bewilligten Entschädigungssumme geglaubt habe.
Diese Ausführungen greift die Revision an. Sic meint, das Landesentschädigungsamt hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Schaden nicht "pro rata temporis" verteilt, sondern hätte, da eindeutige Feststellungen in Bezug auf den Eintritt des Schadens vor oder nach der Währungsreform möglich waren, die für Zaun und Bodenbelag verwendete Holzmenge ermitteln müssen und nur insoweit eine Entschädigung im Verhältnis 1:1 gewähren dürfen. Es sei offensichtlich, daß die hierfür verbrauchte Menge an Eichenholz nur einen geringen Bruchteil des gesamten Vorrates ausmachen konnte, zumal nach den Feststellungen der Strafkammer neben dem für Feucerungszuecke verbrauchten Holz noch mindestens 10 Fuhren Stapelholz vom Angeklagten abtransportiert worden seien, was diescr freilich verschwiegen habe. Demgegenüber habe das Londesentschädigungsamt bei einem Gesamtverlust von 137.500.-- DI einen Nachwährungsschaden von 77.247.-- DM errechnet und danit mehr als die Hälfte des Gesamtschadens als Nachvöhrungsschaden anerkannt.
Dieses Revisionsvorbringen hat im Ergebnis Erfolg.
Da es sich nach den Urteilsfeststellungen um ein Entschädigungsverfahren besonderer Art nach § 24 Abs. 2 des
Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 - BGBl III 624, 1 - (BesAbgeltG) handelte, kam es nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe des beschlagnah.. ten Betriebsgrundstücks (§ 12 BesAbgeltG), sondern gemäß § 24 Abs. 4 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 5 AHKG Nr. 47 auf den festotollbaren Zeitpunkt des Verlustes der in Anspruch genommenen Vermögensgegenstände an (vgl. F&aux de la Croix, Kriegsschlußgesetzgebung, Anm. 11 zu § 24 BesAbgeltt; Voss, Kriegs- und Besatzungsschäden 1954 bis 1959, Anm. 9 zu § 24 BesAbgeltG). Für die Berechnung der Entschädigung war mithin insbesondere von Bedeutung, ob der Verlust in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 21. Juni 1948 oder nach der Währungsreform eingetreten war (§§ 2, 21 BesAbgelt@). Das hat das Landgericht zwar grundsätzlich nicht verkannt. Scine Überzeugung, der Antragstellerin könne ein Entschädigungsanspruch in der gewährten Höhe zugestanden haben, wäre danach aber mır dann rechtlich haltbar, wenn die Ermittlung einer Entschädigsungssumme von 82.500.-- DM auch bei Zugrundelegung der maßgebenden Berechnungsfaktoren, also vor allem unter Berücksichtigung des Gesamtschadens, der bereits in der Vorwährungszeit eingetretenen Verluste und des bis zur Währungsneuordnung geltenden Umstellungsverhältnisses von 10:1, hätte gerechtfertigt werden können. Dafür bieten die Urteilsfeststellungen indessen keine ausreichende Grundlage.
Allerdings besteht kein Anhalt dafür, daß die geltendgemachten Schäden schon vor dem 1. August 1945 entstanden waren. Mit dem Landgericht kann daher von einem in vollen Unfang entschädigungsfähigen Besatzungsschaden im Sinne der §§ 1, 2 BesAbgeltG ausgegangen werden. Jedenfalls aber ist festgestellt, daß die Reste des auf dem beschlagnahmten
Lagerplatz gestapelten Holzes entgegen den Angaben des Entschädigungsamtrags bereits im Jahre 1946 von der französischen Besatzungsmacht freigegeben und von der Firma Georg Hartig abgefahren worden waren. Nach diesem Abtransport waren auf dem Iagerplatz außer Brennholzvorräten und dem üblichen Holzabfall lcdiglich ein Holzzaun und ein aus Holz bestehender Bodenbelag übrig geblieben. Nur für diese zurückgebliebenen und zum Teil noch in den Jahren 1949/1950 vorhandenen Holzmengen kam also überhaupt noch die Berechnung eines Nachwährungsschadens im Verhältnis 1:1 in Betracht, während die voraufgegangenen Verluste, soweit sie nicht durch den Abtransport freigegebenen Holzes entfallen waren, nur im Verhältnis 10:1 abgegolten werden konnten. Bei dicser Sachlage hätte sich das Landgericht nicht mit der Begründung begnügen dürfen, daß die für Zaun und Bodenbcelag verwendete Holzmenge auch nicht annähernd zu ermitteln gewesen sei. Es hätte vielmehr zumindest näher darlegen müssen, daß der Verlust dieser Holzmenge nach Rauminhalt und \ert einen sehr wesentlichen Teil des im Entschädigungsamtrags mit 144 cbm und 160.650,-- DM angegebenen Gesamtschadens gebildet habe. Denn nur dann hätte sich ein ausreichend hoher Rechnungsposten für einen Nachwährungsschaden ergeben können, wie er für die Rechtfertigung einer Entschädigungssumme von 82.500,-- DM erforderlich war. Die in dieser Richtung notwendigen und möglichen Erörterungen — etwa Beweiserhebungen durch Zeugen über den Umfang der Umzäunung und des Bodenbclags, durch Sachverständige über die dafür benötigte Holzmenge - hat das Landgericht nicht angestellt. In den Urteilsgründen fehlen insbesondere auch Peststellungen darüber, ob das im Zeitpunkt der
Währungsreform noch vorhandene Holz nicht bereits damals wegen seiner in die Vorwährungszeit zurückrceichenden Verwendung weitgehend zweckentfremdet und entwertet war. Die Klärung dieser Frage hätte ergeben können, daß auch wegen der Beschaffenheit des über die Währungsreform herübergeretteten Holzes eine Entschädigung in der vereinbarten Höhe nicht erfolgen durfte, weil der Schaden schon vor dem Währungsstichtag eingetreten war.
Hiernach weisen die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des § 263 StGB so erhebliche Lücken auf, daß für die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten könne cin Betrug schon mangels Vermögensbeschädigung nicht nachgcwiesen werden, keine tragfähige Grundlage vorhanden ist.
Durch diese Unzulänglichkeit der Urteilsgründe sind aber auch die Feststellungen zur inneren Tatseite entscheidend beeinflußt. Denn das Landgericht leitet seine Überzeugung vom Fehlen des Betrugsvorsatzes allein daraus her, daß der Angeklagte unwiderlegbar an die Berechtigung der Entschädigungsforderung geglaubt habe. Zu dicscr Überzeugung wäre das Landgericht möglicherweise nicht gelangt, wenn es die Feststellungen zur Frage der Vermögensbeschädigung in einer das Tatgeschehen erschöpfenden Weise getroffen und danach geprüft hätte, ob der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage überhaupt ernstlich der Auffassung sein konnte, daß eine Entschädigungssumme von '82.500,-- DM gerechtfertigt sei.
Nach alledem leidet das Urteil, soweit der Angeklagte Günther HB von Schulävorwurf des betrügerischen Erwirkens einer Entschädigung von 82.500,-- DM
freigesprochen worden ist, an einem wesentlichen Be-
gründungsmangel, der in diesem Umfange auch ohne Verfahrensrüge aus sachlichrechtlichen Gründen zur Auf-
hebung und Zurückverweisung nötigt.
Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.. Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart
—u— nn dene
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Güntner Hop zu: uw zeborcn am ED :922 ir. Nee -
wegen Betrugs
wird das Urteil vom 16. November 1965 im Urteilssatz wic folgt berichtigt und neugefaßt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Günther eo ] im Falle Holzentschädigung freigesprochen worden ist. Dic Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls,
an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Karlsruhe, den 23. November 1965
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Hübner Seibert Fischer Loesdau Fikart