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BGH Urteil vom 02.11.1965 – 1 StR 440/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2067 032

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_440/65 URTEIL

Alan

in der Strafsache

gegen

den Rentner Georg S MED zu: <SummmmHHEEN, dort geboren am EB :922,

wegen Unzucht mit einem Kinde.

-2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1965 wird ver-

worfen.

Der Boschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

u

Der Angeklagte bekämpft die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis vergeblich.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Aufklärungspflicht schrieb dem Landgericht nicht vor, die Geburtsurkunde des verletzten Mädchens zu verlesen, das zur

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Tatzeit etwa 9 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandiung annähernd 11 1/2 Jahre, also augenscheinlich erheblich jünger als 14 Jahre war. Im übrigen behauptet die Revision selbst nicht, daß das Kind sein Alter falsch angegeben habe. Die Anordnung des Vorsitzenden, daß die Kriminalbeamtin, die das Kind zuerst vernommen hatte, und dessen Mutter als Zeugen gehört werden sollten, hat der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beanstandet. Die Vernehmung dieser mittelbaren Auskunftspersonen war nicht nur statthaft, sondern durch die Aufklärüngspflicht geradezu geboten. Daß der einzige unmittelbare Zeuge für den verhältnismäßig kurzen Vorgang, der den Gegenstand der Anklage bildet, ein Kind, sich zur Zeit der Hauptverhandlung an das fast zwei Jahre zurückliegende Geschehen nicht mehr erinnern konnte, 1§ 8t keine andere Beurteilung zu; die Vernehmung mittelbarer Zeugen und die Verwertung ihrer Aussage ist nämlich nicht nur zur Unterstützung der Angaben unmittelbarer Auskunftspersonen zulässig, wie das die Revision offenbar annimmt.

2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. In dem Griff des Beschwerdeführers an den nackten Oberschenkcl des Mädchens hat die Strafkammer mit Recht eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschen; denn der Angeklagte berührte das Kind nicht nur flüchtig und unbedeutend, sondern streichelte es aus Wollust unter dem Kleid "hoch bis an die sehr kurze Unterhose" vgl. BGHSt 2, 163, 167). |

Die Strafzumessungserwägungen sind nicht gerade sorgfültig gefaßt, enthalten jedoch ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer für die Tat, bei der er keine große verbrecherische Energie ent-

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wickelt hat, mildernde Umstände zugebilligt und hat im Hinblick auf seine zur Tutzeit nur verminderte Zurechnungsfähigkcit nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB eine unter der Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB liegende Strafe verhängt. Deren Bemessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Bemerkung, daß eine seelische Schädigung des verletzten Mädchens "nicht ausgeschlossen werden" könne, steht nicht im Widerspruch zu der Erwägung an einer anderen Urteilsstelle, daß das Kind den unangenehmen Vorgang "bereits verdrängt" habe. Auf Grund der Feststellung, daß das Kind aufgeregt nach Hause gekommen und der Mutter sofort zitternd und weinend das Geschehen geschildert habe, ist die Strafkammer nämlich mit Recht davon ausgegangen, daß das Mädchen durch die Verfehlung des Angeklagten einen seelischen Schaden erlitten hatte, der allerdings möglicherweise nicht nachhaltig, sondern während der ungewöhnlich langen Zeit zwischen der Tat und ihrer Aburteilung wieder abgeklungen war. Dementsprechend hat sie auf eine maßvolle Strafe erkannt.

Hübner Seibert Fischer Mai Pikart